| VA101 | 1 |
| In welchem zum Internationalen Fernmeldevertrag gehörenden Regelungswerk ist der Begriff "Amateurfunkdienst" definiert? |
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In den Regelungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation). |
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In den Normen und Empfehlungen des ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen). |
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In den Empfehlungen der IARU (Internationale Amateur Radio Union). |
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In den Radio Regulations (VO Funk) der ITU (Internationale Fernmeldeunion). |
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| VA103 | 2 |
| Wozu dient der Amateurfunkdienst über Satelliten nach dem Wortlaut seiner internationalen Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (VO Funk)? |
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Durch den Amateurfunkdienst über Satelliten können Funkamateure die Dämpfung der reflektierenden Schichten im UHF-Bereich ermitteln. |
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Durch den Amateurfunkdienst über Satelliten können Funkamateure die Dämpfung der ionisierenden Schichten ermitteln. |
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Der Amateurfunkdienst über Satelliten dient den Funkamateuren zu experimenteller Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen im Weltraum. |
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Der Amateurfunkdienst über Satelliten dient den gleichen Zwecken wie der Amateurfunkdienst, wobei Weltraumfunkstellen auf Erdsatelliten benutzt werden. |
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| VA404 | 3 |
| Weshalb wird in den Radio Regulations (VO Funk) die Erde in verschiedene Funkregionen eingeteilt? |
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Um für die einzelnen Funkregionen regional gültige Regelungen für Gastlizenzen einführen zu können. |
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Um in den Regionen unterschiedliche Frequenzbereichszuweisungen für die Funkdienste vornehmen zu können. |
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Weil die Ausbreitungsbedingungen in den verschiedenen Regionen der Erde unterschiedlich sind und dadurch unterschiedliche Senderleistungen zugestanden werden müssen. |
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Weil der Amateurfunkverkehr nur innerhalb einer Region zulässig ist. |
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| VB104 | 4 |
| Die deutsche Amateurfunkzulassung der Klasse E entspricht der |
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"CEPT-Amateurfunkgenehmigung" gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01. |
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"CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung" gemäß der ECC-Empfehlung (05)06. |
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"CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung" gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-02. |
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"CEPT-Amateurfunkgenehmigung" gemäß dem ERC-Report 32. |
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| VB114 | 5 |
| Wo sind die Informationen und Bedingungen für die Ausstellung und die Nutzung der CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung zu finden? |
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In der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 und den Amtsblattverfügungen zu deren Umsetzung. |
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In der AFuV. |
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In der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 und im ERC-Report 32. |
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In der ECC-Empfehlung (05)06 und den Amtsblattverfügungen zu deren Umsetzung. |
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| VB115 | 6 |
| Aufgrund welcher Regelungen dürfen Funkamateure aus bestimmten Ländern ohne individuelle Gastzulassung vorübergehend in Deutschland Amateurfunk ausüben? |
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Aufgrund der Ausführungsbestimmungen zu den Funkparagraphen des Nordatlantik-Vertrages. |
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Aufgrund der CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06 und deren Umsetzung in Deutschland. |
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Aufgrund der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) als Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag. |
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Aufgrund der Statuten der Europäischen Gemeinschaft (EG), aber nur für die Mitgliedsländer, die auch dem Schengener Abkommen beigetreten sind. |
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| VB120 | 7 |
| Ist der vorübergehende Betrieb einer Klubstation nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01 in einem Land erlaubt, welches diese Empfehlung anwendet? |
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Ja, der Betrieb einer Klubstation ist zulässig, wenn der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur der vorgesehene Standort im Ausland vorher mitgeteilt worden ist. |
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Nein, weil es in den übrigen CEPT-Ländern keine Klubstationen gibt. |
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Ja, aber nur, wenn die Klubstation im Ausland an keinem festen Standort betrieben wird. |
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Nein, der Betrieb einer Klubstation bedarf der Beantragung einer Gastgenehmigung. |
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| VC101 | 8 |
| Welches Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland? |
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Das Telekommunikationsgesetz. |
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Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. |
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Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. |
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Das Gesetz über den Amateurfunk. |
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| VC111 | 9 |
| Der Amateurfunkdienst ist |
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ein Funkdienst, der von Funkamateuren aus persönlicher Neigung und aus wissenschaftlich-wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen wird. |
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ein experimenteller, nicht-kommerzieller Funkdienst, der von zugelassenen Funkamateuren untereinander z.B. zur Kommunikation und für die eigene Ausbildung wahrgenommen wird. |
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ein Funkdienst, der auf allen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzen Vorrang gegenüber anderen Funkdiensten genießt. |
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ein Funkdienst, der von Funkamateuren mit speziell dafür zugelassenen Funkgeräten auf allen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzen ausgeübt werden darf. |
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| VC112 | 10 |
| Wozu dient der Amateurfunkdienst nach dem AFuG? |
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Zur Ausübung des Amateurfunks aus persönlicher Neigung und aus wissenschaftlich-wirtschaftlichen Interessen. |
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Zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen. |
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Zur Ausübung des Amateurfunks aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen. |
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Zum Übertragen rundfunkähnlicher Darbietungen und zur Übermittlung von Inhalten politischer und religiöser Art. |
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| VC113 | 11 |
| Welchen Zwecken dient der Amateurfunkdienst nach dem AFuG? |
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Dem Funkverkehr der Funkamateure untereinander. Zu technisch-wissenschaftlichen Studien und Experimenten von Funkamateuren. |
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Als Versuchsfunk zur technischen Fortentwicklung von Funkanlagen. Zur eigenen Weiterbildung mit gewerblich wirtschaftlichem Interesse. |
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Für freizügige Funkexperimente bei Ausbildungen. Zur Vermeidung von illegalen Funkspektrumsnutzungen in anderen Frequenzbereichen. |
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Als Vorführfunk zu Demonstrationszwecken. Der Unterstützung von Sicherheitsdiensten (Polizei, Feuerwehr, DLRG usw.). |
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| VC117 | 12 |
| Was ist erforderlich, um den Amateurfunkbetrieb ausüben zu dürfen? |
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Eine EMVU-Bescheinigung. |
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Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
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Ein Amateurfunkzeugnis. |
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Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Amateurfunkstelle keine Störungen verursacht. |
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| VC118 | 13 |
| Ab wann dürfen Sie eine Amateurfunkstelle betreiben? |
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Mit dem Besitz eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung. |
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Nach Teilnahme an einer fachlichen Prüfung für Funkamateure. |
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Mit dem Besitz einer Zulassung zum Amateurfunkdienst. |
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Nach einer Frequenzzuteilung aufgrund der Frequenzzuteilungsverordnung. |
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| VC125 | 14 |
| Kann ein zugeteiltes Rufzeichen durch die Bundesnetzagentur geändert werden? |
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Nein, es sei denn, die Behörde bezahlt dem Funkamateur den Neudruck von QSL-Karten. |
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Ja, wenn wichtige Gründe dazu bei der Behörde vorliegen. |
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Nein, das einmal zugeteilte Rufzeichen ist zeitlebens ideelles Eigentum des Funkamateurs, für das er bei Erstzuteilung auch bezahlen musste. |
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Ja, aber nicht öfter als alle 5 Jahre einmal, da jeder Rufzeichenwechsel für den Funkamateur gebührenpflichtig ist. |
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| VC130 | 15 |
| Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? |
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Der Zulassungsinhaber braucht vor Betriebsaufnahme für seine Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung. |
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Ein Zulassungsinhaber darf seine Amateurfunkstelle nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken benutzen. |
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Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen. |
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Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen. |
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| VC135 | 16 |
| Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? |
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Eine Amateurfunkstelle darf erst mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses betrieben werden. |
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Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen. |
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Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen. |
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Ein Zulassungsinhaber muss für eine Amateurfunkstelle mit einer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt EIRP vor der Betriebsaufnahme Berechnungsunterlagen und ergänzende Messprotokolle in Bezug auf die EMVU vorlegen. |
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| VC140 | 17 |
| Unter welchen Voraussetzungen kann einem Funkamateur die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst widerrufen werden? |
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Bei fortgesetztem Verstoß gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen die Amateurfunkverordnung. |
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Bei Überschreitung des zulässigen Personenschutzabstandes. |
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Bei festgestellten Eintragungen in das Strafregister. |
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Bei verspätet gestelltem Verlängerungsantrag für eine Relaisfunkstelle. |
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| VD104 | 18 |
| Wo sind die Nutzungsbestimmungen, die maximal zulässigen Sender- bzw. Strahlungsleistungen und die erlaubten Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten zu finden? |
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In der Frequenzzuteilungsverordnung (Freq-ZutV). |
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Im Gesetz über den Amateurfunk (AFuG). |
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Im Telekommunikationsgesetz (TKG). |
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In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV). |
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| VD106 | 19 |
| Wo ist die Einteilung der deutschen Amateurfunkrufzeichen geregelt? |
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Im Rufzeichenplan gemäß § 10 Abs. 3 AFuV. |
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In der Rufzeichenliste der Bundesnetzagentur. |
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In § 4 des Amateurfunkgesetzes. |
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In Artikel 19 und Anhang 42 der VO Funk. |
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| VD110 | 20 |
| Was muss der Inhaber einer Amateurfunkzulassung bei der Änderung seines Namens oder seiner Anschrift veranlassen? |
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Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur im Fall der weiteren Teilnahme am Amateurfunkdienst innerhalb von 4 Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen. |
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Er muss die Änderungen 14 Tage vor deren Eintreten der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen und seine Funkanlage solange stilllegen, bis er von der Bundesnetzagentur eine entsprechend geänderte Amateurfunkzulassung erhalten hat. |
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Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen. |
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Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur nur beim Umzug ins Ausland oder in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Bundesnetzagentur-Außenstelle mitteilen. |
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| VD120 | 21 |
| Was ist bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern im Hinblick auf die Aussendung zu beachten? |
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Das Sendergehäuse darf nicht geöffnet werden. |
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Das Antennenkabel muss fest angeschlossen sein. |
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Sie sind an einem Abschlusswiderstand durchzuführen. |
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Es darf nur mit halber Sendeleistung gesendet werden. |
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| VD214 | 22 |
| Was trifft für die Rufzeichenreihe "DJ1AA - DJ9ZZZ" zu? |
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Rufzeichen der Klasse E. |
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Rufzeichen für Klubstationen. |
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Ausbildungsrufzeichen. |
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Personengebundene Rufzeichen der Klasse A. |
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| VD217 | 23 |
| Was trifft für die Rufzeichenreihe "DO1AA - DO9ZZZ" zu? |
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Rufzeichen für Klubstationen. |
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Personengebundene Rufzeichen der Klasse E. |
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Ausbildungsrufzeichen. |
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Rufzeichen der Klasse A. |
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| VD408 | 24 |
| Welche der folgenden Aussagen ist richtig? |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Widerruf des Ausbildungsrufzeichens. |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Rufzeichenwechsel bei der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Standortwechsel der Klubstation. |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Verzicht auf die Zulassung zum Amateurfunkdienst. |
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| VD410 | 25 |
| Welche der folgenden Aussagen ist richtig? |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Widerruf des Ausbildungsrufzeichens. |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Standortwechsel der Klubstation. |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Rufzeichenwechsel bei der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation kann mit der Rücknahme der Benennung durch den Leiter einer Gruppe von Funkamateuren beendet werden. |
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| VE109 | 26 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (17-m-Amateurfunkband)? |
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18,68 MHz - 19,99 MHz |
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18,1 MHz - 18,15 MHz |
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18,89 MHz - 18,99 MHz |
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18,068 MHz - 18,168 MHz |
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| VE144 | 27 |
| In welchen Amateurfunkfrequenzbereichen beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2,7 kHz? |
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21000 - 21450 kHz und 28000 - 29700 kHz |
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7000 - 7200 kHz und 14000 - 14350 kHz |
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10100 - 10150 kHz und 18068 - 18168 kHz |
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135,7 - 137,8 kHz und 1810 - 1850 kHz |
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| VG109 | 28 |
| Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 145,550 MHz wird der Rundfunkempfänger eines Nachbarn auf 100,6 MHz durch Direkteinstrahlung gestört. Eine Überprüfung ergibt, dass der Funkamateur am Ort des gestörten Empfängers eine Feldstärke erzeugt, die den in der Norm empfohlenen Grenzwert für die Störfestigkeit von Geräten nicht erreicht. Was hat der Funkamateur zu tun? |
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Er hat den Betrieb seiner Amateurfunkstelle einzustellen. |
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Er hat seine Sendeleistung so einzurichten, dass der Empfang nicht mehr gestört wird. |
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Er kann seine Sendeleistung uneingeschränkt erhöhen. |
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Er kann seinen Funkbetrieb fortsetzen. |
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| VG111 | 29 |
| Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle wird der Rundfunkempfang eines Nachbarn gestört. Eine Überprüfung ergibt, dass sowohl das gestörte Rundfunkgerät, wie auch die störende Amateurfunkstelle die Vorschriften einhalten und Nachbesserungen nicht mehr möglich sind. Was hat der Funkamateur in diesem Fall zu tun? |
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Er hat seinen Betrieb auf die Nutzung von Frequenzen unterhalb 144 MHz zu beschränken. |
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Er hat den Betrieb seiner Amateurfunkstelle einzustellen. |
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Er kann seinen Funkbetrieb wie bisher fortsetzen. |
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Er sollte seinen Funkbetrieb so einzurichten, dass der Empfang nicht mehr gestört wird. |
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| VG112 | 30 |
| Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle wird der Fernsehempfang im TV Kanal 10 eines Nachbarn gestört. Eine Überprüfung ergibt, dass sowohl das gestörte Fernsehgerät wie auch die störende Amateurfunkstelle die Vorschriften einhalten und Nachbesserungen nicht mehr möglich sind. Was kann der Funkamateur erwarten, wenn er den störenden Betrieb fortsetzt? |
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Nichts. |
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Die Anordnung von Betriebseinschränkungen für die Amateurfunkstelle. |
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Die Verhängung eines Bußgeldes. |
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Den sofortigen Widerruf seiner Zulassung zum Amateurfunkdienst. |
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| VH104 | 31 |
| Welche Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich des FTEG? |
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Im Handel erhältliche elektrische oder elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. |
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Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Räumen hergestellt werden. |
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Funkgeräte, die von Funkamateuren verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind, sowie Geräte deren EMV-relevante Bedingungen in anderen EU-Richtlinen als der EMV-Richtlinie vorgeschrieben sind. |
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Im Handel erhältliche Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure hergestellt werden. |
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| VH105 | 32 |
| Wird für selbstgefertigte Amateurfunkgeräte der Nachweis auf Einhaltung der technischen Vorschriften verlangt? |
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Dieser Nachweis wurde nur für ältere Röhrenverstärker mit Ausgangsleistungen über 300 Watt gefordert, weil deren Betrieb häufig zu Störungen führte. Neuere, transistorisierte Leistungsverstärker benötigen keinen Nachweis mehr. |
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Nein, weil der Amateurfunkdienst als Experimentierfunkdienst zu verstehen ist und dem Funkamateur Gelegenheit gegeben werden soll, seine Geräte selbst zu bauen oder seriengefertigte Geräte zu ändern. |
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Ja, weil auch der Betrieb dieser Geräte in der Nachbarschaft nicht zu Störungen führen darf. |
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Der Nachweis wird verlangt. Selbstgebaute oder veränderte Geräte müssen der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorgestellt werden. |
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| VI119 | 33 |
| Welche Aussendungen von Amateurfunkanlagen müssen bei der Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden? |
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Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 Watt, auch Aussendungen im Mobilbetrieb. |
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Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 Watt. |
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Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt. |
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Nur die Aussendungen bei der maximalen Sendeleistung. |
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| VK102 | 34 |
| Welche regelmäßigen Beiträge hat der Funkamateur zu entrichten? |
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Den monatlichen Genehmigungsbeitrag. |
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Beiträge nach Anlage 3 der Amateurfunkverordnung. |
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Frequenznutzungsbeitrag und EMV-Beitrag. |
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Keine Beiträge. |
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