Teil 3: Kenntnisse von Vorschriften Amateurfunkzeugnis Klasse A und E 34 Fragen   Zeit: 60 Minuten
VA103 1
Wozu dient der Amateurfunkdienst über Satelliten nach dem Wortlaut seiner internationalen Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (VO Funk)?
Der Amateurfunkdienst über Satelliten dient den Funkamateuren zu experimenteller Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen im Weltraum.
Der Amateurfunkdienst über Satelliten dient den gleichen Zwecken wie der Amateurfunkdienst, wobei Weltraumfunkstellen auf Erdsatelliten benutzt werden.
Durch den Amateurfunkdienst über Satelliten können Funkamateure die Dämpfung der reflektierenden Schichten im UHF-Bereich ermitteln.
Durch den Amateurfunkdienst über Satelliten können Funkamateure die Dämpfung der ionisierenden Schichten ermitteln.
VA205 2
Bei welcher der genannten Einrichtungen handelt es sich um eine Amateurfunkstelle nach der Definition der Radio Regulations (VO Funk) und des AFuG?
Ein FM-Relais mit Sender und Empfänger am gleichen Standort sowie getrennter Ein- und Ausgabefrequenz zwischen 27120 und 27410 kHz.
Ein LPD-Funkgerät, das im 70-cm-Amateurfunkband im Rahmen des nicht öffentlichen mobilen Landfunks betrieben wird.
Ein Fuchsjagdsender im 80-m-Band mit weniger als 5 Watt Senderleistung, der kein Rufzeichen, aber die Peilkennungen MO, MOE, MOI oder MOS aussendet.
Eine Versuchsfunkstelle, die auf mindestens einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzen betrieben wird.
VB101 3
Welche Bedeutung haben die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und 05(06) für den Amateurfunkdienst?
Sie bilden die Grundlagen für eine vereinfachte gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkprüfungen in den beigetretenen Ländern.
Sie bilden die Grundlagen für eine vereinfachte gegenseitige Gewährung von kurzzeitigen Amateurfunkbetriebsrechten in den beigetretenen Ländern.
Sie sind Teil der Radio Regulations (VO Funk) und regeln den Amateurfunkverkehr auf internationaler Basis.
Sie sind Teil des internationalen Frequenzzuweisungsplanes und beinhalten Regelungen für nationale Frequenzzuweisungen für den Amateurfunkdienst.
VC109 4
Dürfen Sie mit Ihrem Amateurfunktransceiver im 70-cm-Band am LPD-Funkverkehr (LPD = Low Power Devices) teilnehmen?
Ja, wenn ich meine Sendeleistung auf 10 mW begrenze.
Ja, weil die LPDs auch innerhalb des Amateurfunkbandes arbeiten.
Ja, aber ohne Anwendung meines Rufzeichens.
Nein.
VC117 5
Was ist erforderlich, um den Amateurfunkbetrieb ausüben zu dürfen?
Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Amateurfunkstelle keine Störungen verursacht.
Eine EMVU-Bescheinigung.
Ein Amateurfunkzeugnis.
VC122 6
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Funkamateur Ausbildungsfunkbetrieb durchführen?
Wenn er Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist.
Wenn der dafür eine gültige Rufzeichenzuteilung der Bundesnetzagentur besitzt.
Wenn er eine entsprechende Befürwortung einer Amateurfunkvereinigung besitzt.
Wenn er mindestens 1 Jahr lang Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist.
VC127 7
Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend?
Eine Amateurfunkstelle darf erst mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses betrieben werden.
Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen.
Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen.
Ein Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur zugeteiltes Rufzeichen benutzen.
VD101 8
Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist gemäß AFuV richtig wiedergegeben?
Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet.
Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine besetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (z.B. Amateurfunkstellen mit digitalen Betriebsarten).
Eine "Klubstation" ist eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird.
VD125 9
Wann muss der Funkamateur ein Logbuch führen?
Nie.
In besonderen Fällen auf Verlangen.
Immer.
Immer, nur nicht bei Mobil- und Portabelbetrieb.
VD128 10
Rufzeichenzuteilungen für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien gemäß § 16 Abs. 2 der AFuV sind Zuteilungen,
die Ausnahmen von den technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der AFuV zulassen.
die Ausnahmen im Ausbildungsfunkbetrieb zulassen.
die Ausnahmen zur Nutzung von gewerblichwirtschaftlichen Zwecken zulassen.
die Ausnahmen vom Rufzeichenplan zulassen.
VD214 11
Was trifft für die Rufzeichenreihe "DJ1AA - DJ9ZZZ" zu?
Personengebundene Rufzeichen der Klasse A.
Ausbildungsrufzeichen.
Rufzeichen für Klubstationen.
Rufzeichen der Klasse E.
VD215 12
Was trifft für die Rufzeichenreihe "DL1AA - DL9ZZZ" zu?
Rufzeichen der Klasse E.
Personengebundene Rufzeichen der Klasse A.
Rufzeichen für Klubstationen.
Ausbildungsrufzeichen.
VD219 13
Was trifft für die Rufzeichenreihe "DBØAA - DBØZZZ" zu?
Rufzeichen für Klubstationen bei besonderen Anlässen allgemeiner Art.
Rufzeichen für Personal der Gaststreitkräfte.
Rufzeichen für Zuteilungen gemäß § 16 Abs. 2 der AFuV.
Rufzeichen für Relaisfunkstellen oder Funkbaken.
VD304 14
Wann ist mit dem Entzug eines Ausbildungsrufzeichens zu rechnen?
Wenn es zu Störungen von Amateurfunk-Kontesten kommt.
Wenn durch den Ausbildungsfunkverkehr BCI und TVI verursacht wird.
Wenn der Ausbildungsfunkverkehr mobil durchgeführt wird.
Wenn das Ausbildungsrufzeichen fortgesetzt in Abwesenheit des Ausbilders benutzt wird.
VD402 15
Welche Voraussetzung muss für die Erteilung eines Rufzeichens für den Betrieb einer Klubstation erfüllt sein?
Eine HAREC-Bescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis.
Der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation muss in jedem Fall Inhaber eines Rufzeichens der höchsten Amateurfunkklasse sein.
Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 AFuG.
Der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation muss in jedem Fall Inhaber eines Ausbildungsrufzeichens sein.
VD501 16
Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist gemäß AFuV richtig wiedergegeben?
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.).
Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.
Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet.
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine besetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (z.B. Amateurfunkstellen mit digitalen Betriebsarten).
VD504 17
Was ist notwendig, damit ein Funkamateur eine Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle oder Funkbake betreiben darf?
Der Betrieb sowie die technischen Parameter müssen der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme schriftlich mitgeteilt werden.
Für den Betrieb einer Relaisfunkstelle oder Funkbake ist der mindestens 2-jährige Besitz einer gültigen Amateurfunkzulassung erforderlich.
Eine Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle.
Die Meldung des Standortes bei der Bundesnetzagentur, sofern die Relaisfunkstelle oder Funkbake nicht an einem bereits gemeldeten Standort betrieben wird.
VD505 18
Was ist notwendig, damit ein Funkamateur eine Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle erhalten kann?
Eine Überprüfung der eingesetzten Geräte und Einrichtungen durch die Bundesnetzagentur und eine Rufzeichenzuteilung nach § 14 der AFuV.
Eine Überprüfung der eingesetzten Geräte und Einrichtungen durch Beauftragte der Amateurfunkverbände und die Vorlage des Prüfungsergebnisses bei der Bundesnetzagentur.
Eine HAREC-Bescheinigung, ein schriftlicher Antrag mit einer Befürwortung durch eine Amateurfunkvereinigung und ein Mindestalter von 13 Jahren.
Eine Amateurfunkzulassung, ein entsprechender Antrag und eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die beabsichtigten Betriebsfrequenzen.
VD506 19
Wie hoch ist die maximal zulässige Strahlungsleistung einer Relaisfunkstelle oberhalb 30 MHz?
15 Watt Senderausgangsleistung
<10 Watt EIRP
750 Watt Senderausgangsleistung bis 23 cm und 75 Watt auf den Bändern darüber.
15 Watt ERP
VE120 20
In welchem der genannten Frequenzbereiche hat der Amateurfunkdienst primären Status?
1850 - 1890 kHz
10100 - 10150 kHz
135,7 - 137,8 kHz
7000 - 7100 kHz
VE127 21
Was gilt für die Rufzeicheninhaber der Klassen A und E im Frequenzbereich 1850 - 1890 kHz?
Maximal 75 Watt PEP für beide Klassen.
Maximal 750 Watt PEP für Klasse A und maximal 100 Watt PEP für Klasse E.
Maximal 10 Watt PEP für beide Klassen.
Maximal 750 Watt PEP für Klasse A, Klasse E darf in dem Frequenzbereich nicht senden.
VE132 22
Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A im Frequenzbereich 10,1 - 10,15 MHz?
150 Watt
750 Watt
250 Watt
75 Watt
VE140 23
Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A in den Amateurfunkbändern zwischen 1300 MHz und 250 GHz?
150 Watt
750 Watt
75 Watt
100 Watt
VE142 24
In welchen Amateurfunkfrequenzbereichen beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 800 Hz?
135,7 - 137,8 kHz und 10100 - 10150 kHz
7000 - 7100 kHz und 14000 - 14350 kHz
1810 - 2000 kHz und 3500 - 3800 kHz
18068 - 18168 kHz und 24890 - 24990 kHz
VE145 25
In welchem Amateurfunkfrequenzbereich beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 7 kHz?
28000 - 29700 kHz
14000 - 14350 kHz
21000 - 21450 kHz
10100 - 10150 kHz
VG108 26
Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 145,550 MHz wird der UKW-Rundfunkempfang eines Nachbarn gestört. Eine Überprüfung ergibt, dass die Amateurfunkstelle und die Rundfunkempfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben werden. Das gestörte Rundfunkgerät hält die nach Norm empfohlene Störfestigkeit ein, der Funkamateur erzeugt jedoch am Ort des gestörten Empfängers eine höhere Feldstärke. Womit muss der Funkamateur rechnen, wenn er seinen Funkbetrieb uneingeschränkt fortsetzt?
Mit der Durchführung behördlicher Maßnahmen nach dem AFuG, wobei dem Funkamateur die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst entzogen werden kann.
Mit einer gebührenpflichtigen Betriebseinschränkung oder einem vollständigen Betriebsverbot für seine Amateurfunkstelle.
Mit der Durchführung behördlicher Maßnahmen nach AFuV und EMVG (Überprüfung der Amateurfunkstelle und möglicherweise Betriebseinschränkungen).
Mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Betriebsverbot und Bußgeld auf der Grundlage der §§ 9 und 11 des AFuG.
VH104 27
Welche Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich des FTEG?
Im Handel erhältliche elektrische oder elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten.
Im Handel erhältliche Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure hergestellt werden.
Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Räumen hergestellt werden.
Funkgeräte, die von Funkamateuren verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind, sowie Geräte deren EMV-relevante Bedingungen in anderen EU-Richtlinen als der EMV-Richtlinie vorgeschrieben sind.
VI104 28
In welchem Regelungswerk ist der Schutz von Personen bei der Einwirkung elektromagnetischer Felder auch ausführlich für den Amateurfunk geregelt?
In der VO Funk.
In der AFuV.
Im EMVG.
In der BEMFV.
VI105 29
In welcher gesetzlichen Regelung ist das Verfahren zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ortsfester Amateurfunkstellen festgelegt?
In der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).
In der VO Funk.
Im Bundesimmissionsschutzgesetz.
In der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz.
VI109 30
Für welche Amateurfunkstellen muss der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern vom Funkamateur dokumentiert werden?
Für alle Amateurfunkstellen.
Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen.
Für alle ortsfesten Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP.
Für alle Amateurfunkstellen ab einer äquivalenten Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP.
VI116 31
Wo und wann ist die Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkstelle mit einer EIRP von mehr als 10 Watt einzureichen?
Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen; ein Doppel ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zuzuschicken.
Sie ist der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme vorzulegen.
Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur nach Aufforderung vorzulegen.
Sie ist entsprechend der 26.Verordung zum Bundesimmissionsschutzgesetz der dafür zuständigen Behörde zuzuschicken.
VI119 32
Welche Aussendungen von Amateurfunkanlagen müssen bei der Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden?
Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt.
Nur die Aussendungen bei der maximalen Sendeleistung.
Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 Watt.
Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 Watt, auch Aussendungen im Mobilbetrieb.
VJ101 33
Nach welchen Vorschriften müssen Außenantennenanlagen errichtet werden?
Nach den geltenden Bauordnungen des jeweiligen Bundeslandes.
Nach den Empfehlungen der Amateurfunkvereine.
Es müssen keine besonderen Vorschriften beachtet werden, da es sich um eine Amateurfunkanlage handelt.
Nach den Bestimmungen des AFuG.
VK101 34
Wer haftet für Schäden, die durch die Antennenanlage einer Amateurfunkstelle entstehen können?
Die Amateurfunkvereinigung, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle Mitglied einer solchen Vereinigung ist.
Die Bundesnetzagentur, da in den monatlichen Beiträgen auch ein Anteil für eine Gruppenversicherung für Antennenanlagen von Funkamateuren enthalten ist.
Der Grundstückseigentümer. Er hat eine Antennenhaftpflichtversicherung abzuschließen, selbst wenn er nicht Betreiber der Amateurfunkstelle ist.
Der Eigner und Betreiber der Antennenanlage.
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QV/1.08/2023-05-27   AfuPbTE V1.07  © DF1IAV VID: 99554   29.12.2025 18:03