| VB116 | 1 |
| Entsprechend welcher internationalen Regelungen dürfen Inhaber eines deutschen Amateurfunkrufzeichens auch in anderen Ländern vorübergehend am Amateurfunkverkehr teilnehmen, ohne dass sie dort vorher eine besondere Zulassung beantragen müssen? |
|
Entsprechend den in der AFuV umgesetzten EU-Richtlinien. |
|
Entsprechend den CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 oder 05(06). |
|
Entsprechend Artikel 19 und Anhang 42 der Radio Regulations (VO Funk). |
|
Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen und einer entsprechenden UN-Entschließung. |
|
|
|
| VB121 | 2 |
| Was hat ein Funkamateur zu veranlassen, wenn er eine Amateurfunkstelle anlässlich einer Urlaubsreise in einem Land betreiben will, das die in seiner Amateurfunkzulassung eingetragene CEPT-Empfehlung nicht anwendet? |
|
Nichts, da auf Grund von Gegenseitigkeitsabkommen der vorübergehende Betrieb allgemein genehmigt ist. |
|
Er muss bei der zuständigen Behörde des Landes eine Gastzulassung beantragen. |
|
Nichts, wenn das Gastland die IARU-Empfehlungen anwendet. |
|
Er muss eine besondere Genehmigung der Bundesnetzagentur einholen. |
|
|
|
| VB123 | 3 |
| Wozu dient eine HAREC? |
|
Die HAREC-Bescheinigung berechtigt den Funkamateur zur Abwicklung von Amateurfunkverkehr in allen CEPT-Ländern. |
|
Sie berechtigt den Funkamateur zur Durchführung von Amateurfunkbetrieb nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-01. |
|
Sie berechtigt Inhaber einer deutschen Amateurfunkzulassung zur Beantragung eines ausländischen Rufzeichens für den vorübergehenden Aufenthalt in allen CEPT-Ländern. |
|
Sie wird benötigt zur Beantragung einer Amateurfunkzulassung oder einer ausländischen Amateurfunkgenehmigung in Staaten, die die CEPT-Empfehlung T/R 61-02 anwenden. |
|
|
|
| VC103 | 4 |
| Welche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse in Deutschland wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben? |
|
Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation. |
|
Die Polizei. |
|
Die Bundesnetzagentur. |
|
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. |
|
|
|
| VC124 | 5 |
| Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkzulassung oder das damit zugeteilte Rufzeichen unter besonderen Umständen vorübergehend einer anderen Person übertragen? |
|
Ja, wenn es sich bei der anderen Person um einen Funkamateur mit erfolgreich abgelegter Prüfung handelt, dieser aber selbst keine Zulassung (Rufzeichen) besitzt. |
|
Nein, es sei denn an einen ihm bekannten ausländischen Funkamateur, der sich nur vorübergehend zu Besuch in Deutschland aufhält. |
|
Nein, die Amateurfunkzulassung und das damit zugeteilte Rufzeichen sind an die in der Zulassungsurkunde angegebene Person gebunden. |
|
Ja, aber nur an unmittelbare Familienangehörige, wenn diese die Station des Funkamateurs unter dessen Aufsicht benutzen. |
|
|
|
| VC142 | 6 |
| Wann handelt ein Funkamateur ordnungswidrig im Sinne des Amateurfunkgesetzes? |
|
Beim Betrieb zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten. |
|
Bei unzureichender Rufzeichennennung. |
|
Bei dauerhafter Verlegung seiner Amateurfunkstelle an einen anderen Standort. |
|
Bei der Abwicklung von Funkbetrieb mit anderen als Amateurfunkstellen. |
|
|
|
| VD102 | 7 |
| Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist entsprechend der AFuV richtig wiedergegeben? |
|
Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet. |
|
Eine "Klubstation" ist eine Amateurfunkstelle einer Amateurfunkvereinigung, die von deren Mitgliedern unter dem zugeteilten Rufzeichen besetzt oder unbesetzt betrieben werden kann. |
|
Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt. |
|
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.). |
|
|
|
| VD104 | 8 |
| Wo sind die Nutzungsbestimmungen, die maximal zulässigen Sender- bzw. Strahlungsleistungen und die erlaubten Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten zu finden? |
|
Im Telekommunikationsgesetz (TKG). |
|
In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV). |
|
In der Frequenzzuteilungsverordnung (Freq-ZutV). |
|
Im Gesetz über den Amateurfunk (AFuG). |
|
|
|
| VD107 | 9 |
| Hat ein Funkamateur Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens? |
|
Ja, wenn es ihm schon einmal zugeteilt war. |
|
Ja, aber nur in besonders zu begründenden Fällen. |
|
Nein, es sei denn, er kann besondere persönliche Gründe geltend machen und das Rufzeichen frei ist. |
|
Nein, es besteht kein Anspruch darauf. |
|
|
|
| VD110 | 10 |
| Was muss der Inhaber einer Amateurfunkzulassung bei der Änderung seines Namens oder seiner Anschrift veranlassen? |
|
Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur im Fall der weiteren Teilnahme am Amateurfunkdienst innerhalb von 4 Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen. |
|
Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen. |
|
Er muss die Änderungen 14 Tage vor deren Eintreten der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen und seine Funkanlage solange stilllegen, bis er von der Bundesnetzagentur eine entsprechend geänderte Amateurfunkzulassung erhalten hat. |
|
Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur nur beim Umzug ins Ausland oder in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Bundesnetzagentur-Außenstelle mitteilen. |
|
|
|
| VD123 | 11 |
| Welche Daten sind in der offiziellen Rufzeichenliste der Bundesnetzagentur immer enthalten? |
|
Alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Relaisfunkstellen und Funkbaken. |
|
Alle zugeteilten Rufzeichen mit den dazugehörigen Standorten der Amateurfunkstellen. |
|
Alle zugeteilten Rufzeichen mit den dazugehörigen Rufzeicheninhabern und deren Anschriften. |
|
Im Falle eines Widerspruchs keinerlei Angaben, auch kein Rufzeichen. |
|
|
|
| VD127 | 12 |
| Für welche Zwecke sind Zuteilungen mit Ausnahmen von den technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der AFuV möglich? |
|
Für besondere experimentelle und technischwissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle. |
|
Für Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern ohne Abschlusswiderstand. |
|
Für die Nutzung zusätzlicher Frequenzbereiche, die nicht im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesen sind. |
|
Für Übungen zur Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Katastrophenfällen. |
|
|
|
| VD129 | 13 |
| Ist für den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf Wasser beziehungsweise in der Luft eine Sondergenehmigung der Bundesnetzagentur erforderlich? |
|
Ja, in jedem Fall ist eine Sonderzuteilung erforderlich. |
|
Ja, aber nur in Einzelfällen. |
|
Nur bei Strahlungsleistungen über 10 Watt EIRP. |
|
Nein. |
|
|
|
| VD205 | 14 |
Zu welchem Verwendungszweck und welcher Klasse gehört das Rufzeichen DGØZZZ? Es ist ein |
|
personengebundenes Rufzeichen oder Klubstationsrufzeichen der Klasse A. |
|
personengebundenes Rufzeichen der Klasse E. |
|
personengebundenes Rufzeichen oder Ausbildungsrufzeichen der Klasse A. |
|
Klubstationsrufzeichen der Klasse E. |
|
|
|
| VD218 | 15 |
| Woran erkennt man eine Amateurfunkstelle im Funkbetrieb? |
|
An der Betriebstechnik. |
|
Am benutzen Frequenzbereich. |
|
An der verwendeten Sendeart. |
|
Am Amateurfunkrufzeichen. |
|
|
|
| VD219 | 16 |
| Was trifft für die Rufzeichenreihe "DBØAA - DBØZZZ" zu? |
|
Rufzeichen für Personal der Gaststreitkräfte. |
|
Rufzeichen für Zuteilungen gemäß § 16 Abs. 2 der AFuV. |
|
Rufzeichen für Relaisfunkstellen oder Funkbaken. |
|
Rufzeichen für Klubstationen bei besonderen Anlässen allgemeiner Art. |
|
|
|
| VD301 | 17 |
| Von wem ist während des Ausbildungsfunkbetriebs das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen? |
|
Grundsätzlich nur vom Ausbilder. |
|
Grundsätzlich nur vom Auszubildenden. |
|
Immer nur vom Inhaber der benutzten Amateurfunkstation. |
|
Vom Auszubildenden und vom Ausbilder. |
|
|
|
| VD307 | 18 |
| Kann der Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E ein Ausbildungsrufzeichen zugeteilt bekommen? |
|
Ja, er darf jedoch nur im Rahmen der Klasse E ausbilden. |
|
Ja, er darf die Ausbildung aber nur in Anwesenheit eines Zulassungsinhabers mit Klasse A durchführen. |
|
Nein, Ausbildungsrufzeichen werden nur Inhabern der höchsten Amateurfunk-Zeugnisklasse zugeteilt. |
|
Nein, die Klasse E ist nur als Einstiegsklasse vorgesehen und darf daher nicht ausbilden. |
|
|
|
| VD309 | 19 |
| Welche der nachfolgenden Tätigkeiten fällt nicht unter die Ziel- und Zweckbestimmung des Ausbildungsfunkbetriebs? |
|
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse E. |
|
Das alleinige Vorführen von Amateurfunkverkehr. |
|
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse A. |
|
Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, können unter festgelegten Voraussetzungen am Amateurfunkdienst teilnehmen. |
|
|
|
| VD403 | 20 |
| Was ist nötig, damit ein Funkamateur das Rufzeichen einer Klubstation mitbenutzen darf? |
|
Eine Ausbildungsfunkrufzeichenzuteilung nach § 12 der AFuV. |
|
Er muss Inhaber eines Rufzeichens der höchsten Amateurfunkklasse sein. |
|
Er muss Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst sein. |
|
Ein Amateurfunkzeugnis der entsprechenden Klasse. |
|
|
|
| VD405 | 21 |
| Wovon sind die Betriebsrechte eines Funkamateurs bei der Mitbenutzung eines Klubstationsrufzeichens abhängig? |
|
Von seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 AFuG. |
|
Nur von den Betriebsrechten der Rufzeichenzuteilung der Klubstation. |
|
Er muss auf jeden Fall Inhaber eines Rufzeichens der höchsten Amateurfunkklasse sein. |
|
Von seiner Benennung durch den verantwortlichen Funkamateur. |
|
|
|
| VD503 | 22 |
| Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist gemäß AFuV richtig wiedergegeben? |
|
Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet. |
|
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine besetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (z.B. Amateurfunkstellen mit digitalen Betriebsarten). |
|
Eine "Funkbake" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt. |
|
Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt. |
|
|
|
| VD504 | 23 |
| Was ist notwendig, damit ein Funkamateur eine Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle oder Funkbake betreiben darf? |
|
Für den Betrieb einer Relaisfunkstelle oder Funkbake ist der mindestens 2-jährige Besitz einer gültigen Amateurfunkzulassung erforderlich. |
|
Die Meldung des Standortes bei der Bundesnetzagentur, sofern die Relaisfunkstelle oder Funkbake nicht an einem bereits gemeldeten Standort betrieben wird. |
|
Der Betrieb sowie die technischen Parameter müssen der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme schriftlich mitgeteilt werden. |
|
Eine Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle. |
|
|
|
| VD509 | 24 |
| Was gilt gemäß AFuV bei Relaisfunkstellen und Funkbaken? |
|
Relaisfunkstellen und Funkbaken dürfen nur an dem in der Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den dort festgelegten Rahmenbedingungen betrieben werden. |
|
Ein durchlaufender Betrieb des Senders länger als 10 Minuten ist nicht zulässig. |
|
Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muss nach einer mehr als 10-minütigen Sendepause wiederholt werden. |
|
Ein vorgeschriebenes Mindestalter des Rufzeicheninhabers. |
|
|
|
| VD510 | 25 |
| Wann kann ein verantwortlicher Funkamateur einen bestimmten Funkamateur vorübergehend vom Betrieb über die von ihm betreute Relaisfunkstelle ausschließen? |
|
Wenn dies dazu dient den störungsfreien Betrieb der Relaisfunkstelle sicherzustellen. |
|
Wenn ein Funkamateur die Relaisfunkstelle zu häufig benutzt. |
|
Wenn technische Mängel seiner Station zu Störungen führen. |
|
Wenn ein Funkamateur das Mindestalter noch nicht erreicht hat. |
|
|
|
| VE112 | 26 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (10-m-Amateurfunkband)? |
|
28 MHz - 32 MHz |
|
28 MHz - 29,7 MHz |
|
28 MHz - 30 MHz |
|
28 MHz - 29 MHz |
|
|
|
| VE118 | 27 |
| Welche Antwort enthält nur Frequenzbereiche, die auch von Rufzeicheninhabern der Klasse E genutzt werden dürfen? |
|
1810 - 2000 kHz, 3500 - 3800 kHz und alle Amateurfunkfrequenzbereiche oberhalb 28 MHz |
|
144 - 146 MHz, 430 - 440 MHz und 10 - 10,5 GHz |
|
144 - 146 MHz, 430 - 440 MHz und 1240 - 1300 MHz |
|
Alle Amateurfunkfrequenzbereiche oberhalb 144 MHz |
|
|
|
| VE119 | 28 |
| Welche Antwort enthält nur Frequenzbereiche, die auch von Rufzeicheninhabern der Klasse E genutzt werden dürfen? |
|
1850 - 1890 kHz, 7000 - 7200 kHz, 18068 - 18168 kHz und 24890 - 24990 kHz |
|
1810 - 2000 kHz, 3500 - 3800 kHz, 21000 - 21450 kHz und 28000 - 29700 kHz |
|
135,7 - 137,8 kHz, 1810 - 2000 kHz, 7000 - 7200 kHz und 21000 - 21450 kHz |
|
1815 - 1835 kHz, 10100 - 10150 kHz, 14000 - 14350 kHz und 21000 - 21450 kHz |
|
|
|
| VF101 | 29 |
| Enthält das TKG für den Funkamateur anwendbare Regelungen? |
|
Nein, der Amateurfunkdienst ist im TKG ausdrücklich ausgeschlossen. |
|
Ja, einige Regelungen sind auch auf den Amateurfunkdienst anwendbar. |
|
Nein, dafür gibt es das eigenständige Amateurfunkgesetz mit Amateurfunkverordnung. |
|
Nein, es enthält keine auf den Amateurfunkdienst anwendbaren Regelungen. |
|
|
|
| VF104 | 30 |
| Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, wenn er Sendungen empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind? |
|
Der Inhalt solcher Sendungen darf nicht verwertet werden, aber eine Diskussion über die Nachrichten- bzw. Gesprächsinhalte ist erlaubt. |
|
Er hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren. |
|
Er darf diese Sendungen für sich aufzeichnen und auswerten. Dritten darf das Vorhandensein und der Inhalt dieser Sendungen jedoch nicht zur Kenntnis gebracht werden. |
|
Der Inhalt solcher Sendungen sowie die Tatsache ihres Empfangs - ausgenommen bei Notrufen - darf anderen weder mitgeteilt noch für eigene Zwecke verwertet werden. |
|
|
|
| VG102 | 31 |
| Darf der Funkamateur von den grundlegenden Anforderungen zur Störfestigkeit im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten abweichen? |
|
Nein, die Störfestigkeit spielt bei Amateurfunkgeräten keine Rolle. |
|
Nein, die Störfestigkeit ist vorgegeben und muss eingehalten werden. |
|
Ja, er kann den Grad der Störfestigkeit seiner Geräte selbst bestimmen. |
|
Ja, aber nur in Richtung Verbesserung der Störfestigkeit. |
|
|
|
| VH102 | 32 |
| Welche grundlegenden Anforderungen werden entsprechend dem FTEG an Amateurfunkgeräte gestellt? |
|
Die Funkgeräte müssen eine Zulassungskennzeichnung tragen. |
|
Die Geräte unterliegen keinen Bestimmungen. |
|
Seriengefertigte Geräte müssen die grundlegenden Anforderungen entsprechend dem FTEG einhalten und CE-Kennzeichnung tragen. |
|
Der Sendeteil des Funkgerätes darf nur in den der Lizenzklasse des Funkamateurs entsprechenden Frequenzbereichen senden können. |
|
|
|
| VI112 | 33 |
| Welche physikalischen Größen werden für die Angabe der Konfiguration im Rahmen des Anzeigeverfahrens benötigt? |
|
Senderausgangsleistung, Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang, Antennengewinn, Antennenhöhe, Abstrahlrichtung, Frequenz, Modulationsverfahren, standortbezogener Sicherheitsabstand. |
|
Senderausgangsleistung, Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang, Antennengewinn, Frequenz, Modulationsverfahren, Impedanz des Antennenkabels, Korrekturabschläge, Sicherheitsabstände. |
|
Senderausgangsleistung, Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang, Antennengewinn, Funkgerätetyp, Frequenz, Modulationsverfahren, Korrekturabschläge, Sicherheitsabstände. |
|
Senderausgangsleistung, Verluste zwischen Senderausgang und Antenneneingang, Antennengewinn, Frequenz, Modulationsverfahren, Antennenwirkungsgrad, Korrekturabschläge, Sicherheitsabstände. |
|
|
|
| VI117 | 34 |
| Was hat ein Funkamateur zu beachten, nachdem er seine ortsfeste Amateurfunkstelle bei der Bundesnetzagentur gemäß BEMFV angezeigt hat? |
|
Nachdem die ortsfeste Amateurfunkstelle in Betrieb genommen wurde, ist die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen. |
|
Das Anzeigeverfahren ist jedes Jahr erneut durchzuführen, um die Aktualität zu gewährleisten. |
|
Er hat eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und fortlaufend zu prüfen, ob die Bedingungen unter denen die Anzeige durchgeführt wurde noch zutreffend sind. Bei Änderungen, die einen größeren Sicherheitsabstand erforderlich machen oder bei der Aufnahme des Sendebetriebs bei zusätzlichen Frequenzen, ist die Amateurfunkstelle erneut anzuzeigen. |
|
Mit der Anzeige seiner ortsfesten Amateurfunkstelle ist ein Funkamateur seinen Verpflichtungen zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern nachgekommen und muss diesbezüglich nichts weiter beachten. |
|
|
|