| VA402 | 1 |
| Nach den Radio Regulations (VO Funk) ist die Erde in verschiedene Funkregionen unterteilt. Wie viele Funkregionen gibt es und zu welcher davon gehört Kanada? |
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Vier Funkregionen. Kanada gehört zur Region 3. |
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Drei Funkregionen. Kanada gehört zur Region 2. |
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Vierzehn Funkregionen. Kanada gehört zur Region 4. |
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Fünf Funkregionen. Kanada gehört zur Region 1. |
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| VA403 | 2 |
| Nach den Radio Regulations (VO Funk) ist die Erde in verschiedene Funkregionen unterteilt. Wie viele Funkregionen gibt es und zu welcher davon gehört Australien? |
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Drei Funkregionen. Australien gehört zur Region 3. |
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Vierzehn Funkregionen. Australien gehört zur Region 4. |
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Fünf Funkregionen. Australien gehört zur Region 2. |
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Vier Funkregionen. Australien gehört zur Region 1. |
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| VB105 | 3 |
| Mit einer gültigen deutschen Amateurfunkzulassung der Klasse A, die als "CEPT-Amateurfunkgenehmigung" gekennzeichnet ist, dürfen die Betriebsrechte der entsprechenden ausländischen Genehmigung im jeweiligen Beitrittsland gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 wahrgenommen werden, |
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wenn man in dem Land einen Wohnsitz hat. |
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wenn man in Deutschland einen Wohnsitz hat. |
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wenn man sich in dem Land nur vorübergehend aufhält. |
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wenn man in Deutschland keinen Wohnsitz hat. |
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| VB106 | 4 |
| Mit einer gültigen deutschen Amateurfunkzulassung der Klasse E, die als "CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung" gekennzeichnet ist, dürfen die Betriebsrechte der entsprechenden ausländischen Genehmigung im jeweiligen Beitrittsland gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 wahrgenommen werden, |
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wenn man in dem Land einen Wohnsitz hat. |
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wenn man in Deutschland einen Wohnsitz hat. |
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wenn man in Deutschland keinen Wohnsitz hat. |
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wenn man sich in dem Land nur vorübergehend aufhält. |
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| VB117 | 5 |
| Welche der folgenden Aussagen ist richtig? |
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Eine Bescheinigung nach CEPT-Empfehlung T/R 61-02 berechtigt den Funkamateur auch zur Durchführung des Amateurfunkbetriebs. |
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Die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und T/R 61-02 schließen die ECC-Empfehlung (05)06 mit ein. |
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Auch Nicht-CEPT-Länder können den CEPT-Empfehlungen T/R 61-01, T/R 61-02 oder (05)06 beitreten und diese anwenden. |
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Alle Mitglieder der CEPT sind verpflichtet, alle CEPT-Empfehlungen anzuwenden. |
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| VB118 | 6 |
| Welche Regelungen sind beim Betrieb einer Amateurfunkstelle in einem ausländischen Land zu beachten, das die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06 umgesetzt hat? |
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Man muss sich mit der Sendeleistung den Bestimmungen des Gastlandes anpassen (in der Regel sind Sendeverstärker zulässig). Die zulässigen Frequenzbereiche sind in den Empfehlungen der IARU geregelt. |
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Die zutreffende CEPT-Empfehlung und die im Gastland geltenden Bestimmungen und Auflagen. |
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Die Bestimmungen des Gastlandes, aber nur, wenn der Funkamateur sich für längere Zeit dort aufhält. Mobil betriebene Funkstellen (auf der Durchreise) können wie in Deutschland genutzt werden. |
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In Ländern der Europäischen Union (EU) gelten die gleichen Gesetze wie in Deutschland. Nur außerhalb der EU sind die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Sie dürfen von den deutschen Bestimmungen abweichen. |
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| VB120 | 7 |
| Ist der vorübergehende Betrieb einer Klubstation nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01 in einem Land erlaubt, welches diese Empfehlung anwendet? |
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Ja, aber nur, wenn die Klubstation im Ausland an keinem festen Standort betrieben wird. |
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Nein, weil es in den übrigen CEPT-Ländern keine Klubstationen gibt. |
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Nein, der Betrieb einer Klubstation bedarf der Beantragung einer Gastgenehmigung. |
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Ja, der Betrieb einer Klubstation ist zulässig, wenn der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur der vorgesehene Standort im Ausland vorher mitgeteilt worden ist. |
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| VB124 | 8 |
| Die CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beinhaltet Regelungen für |
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die elektromagnetische Verträglichkeit von Amateurfunkgeräten. |
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die Ausstellung und Anerkennung von harmonisierten Amateurfunkprüfungsbescheinigungen. |
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die freie Ein- und Ausfuhr von Amateurfunkgeräten im Rahmen der beigetretenen Länder. |
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die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkgenehmigungen in CEPT- und Nicht-CEPT-Ländern. |
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| VC103 | 9 |
| Welche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse in Deutschland wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben? |
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Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. |
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Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation. |
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Die Bundesnetzagentur. |
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Die Polizei. |
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| VC117 | 10 |
| Was ist erforderlich, um den Amateurfunkbetrieb ausüben zu dürfen? |
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Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Amateurfunkstelle keine Störungen verursacht. |
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Eine EMVU-Bescheinigung. |
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Ein Amateurfunkzeugnis. |
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Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
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| VC126 | 11 |
| Darf die Amateurfunkstelle zu gewerblichwirtschaftlichen Zwecken in kleinem Rahmen mitbenutzt werden? |
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Ja, wenn alle an der Maßnahme Beteiligten selbst Funkamateure sind. |
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Nein, alle gewerblich-wirtschaftlichen Zwecke sind nach dem AFuG ausgeschlossen. |
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Ja, wenn die Maßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert wird (z. B. auch im Rahmen von ABM). |
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Ja, aber nur wenn es sich dabei um den Bereich des Amateurfunks selbst handelt wie z. B. Angebote über preisgünstige Amateurfunkausrüstung, Amateurfunkkurse von Fernschulen, organisierte Fachreisen für Funkamateure usw. |
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| VC135 | 12 |
| Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? |
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Ein Zulassungsinhaber muss für eine Amateurfunkstelle mit einer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt EIRP vor der Betriebsaufnahme Berechnungsunterlagen und ergänzende Messprotokolle in Bezug auf die EMVU vorlegen. |
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Eine Amateurfunkstelle darf erst mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses betrieben werden. |
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Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen. |
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Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen. |
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| VD102 | 13 |
| Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist entsprechend der AFuV richtig wiedergegeben? |
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Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.). |
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Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet. |
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Eine "Klubstation" ist eine Amateurfunkstelle einer Amateurfunkvereinigung, die von deren Mitgliedern unter dem zugeteilten Rufzeichen besetzt oder unbesetzt betrieben werden kann. |
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Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt. |
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| VD106 | 14 |
| Wo ist die Einteilung der deutschen Amateurfunkrufzeichen geregelt? |
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In § 4 des Amateurfunkgesetzes. |
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Im Rufzeichenplan gemäß § 10 Abs. 3 AFuV. |
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In Artikel 19 und Anhang 42 der VO Funk. |
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In der Rufzeichenliste der Bundesnetzagentur. |
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| VD109 | 15 |
| Welche Pflichten hat der Inhaber einer Amateurfunkzulassung im Fall der Änderung seiner Anschrift oder bei der Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle? |
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Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb von 4 Wochen bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen und die Bestätigung abwarten, bevor er den Funkbetrieb wieder aufnehmen darf. |
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Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle 14 Tage vorher bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
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Er muss die Änderung der Anschrift unverzüglich und die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle vor deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
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Er muss die Änderung oder Neuerrichtung 14 Tage vor der Aufnahme des Funkbetriebs am neuen Wohnsitz bzw. Standort bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
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| VD110 | 16 |
| Was muss der Inhaber einer Amateurfunkzulassung bei der Änderung seines Namens oder seiner Anschrift veranlassen? |
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Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur nur beim Umzug ins Ausland oder in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Bundesnetzagentur-Außenstelle mitteilen. |
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Er muss die Änderungen 14 Tage vor deren Eintreten der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen und seine Funkanlage solange stilllegen, bis er von der Bundesnetzagentur eine entsprechend geänderte Amateurfunkzulassung erhalten hat. |
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Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur im Fall der weiteren Teilnahme am Amateurfunkdienst innerhalb von 4 Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen. |
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Er muss die Änderungen der Bundesnetzagentur unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilen. |
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| VD121 | 17 |
| Ist das Aussenden des unmodulierten oder ungetasteten Trägers zulässig? |
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Ja, unbegrenzt, es wird ja keine Information übertragen. |
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Nein, weil sonst die Endstufe zu heiß wird. |
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So lange bis ein Ruf wahrgenommen wird. |
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Ja, kurzzeitig, z.B. zum Abstimmen. |
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| VD208 | 18 |
Zu welchem Verwendungszweck und welcher Klasse gehört das Rufzeichen DM1ZZZ? Es ist ein |
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Ausbildungsrufzeichen der Klasse A. |
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personengebundenes Rufzeichen der Klasse E. |
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personengebundenes Rufzeichen der Klasse A. |
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Klubstationsrufzeichen der Klasse E. |
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| VD210 | 19 |
| Welche der folgenden Amateurfunkrufzeichen werden in Deutschland auch zugeteilt? |
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Rufzeichen für Relaisfunkstellen und Funkbaken mit 1-buchstabigem oder mit 4- bis 7-stelligem Suffix. |
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Rufzeichen mit 1- bis 7-stelligem Suffix als personengebundenes Rufzeichen gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes. |
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Rufzeichen für Klubstationen mit 1-buchstabigem oder mit 4- bis 7-stelligem Präfix, dessen letztes Zeichen eine Ziffer sein muss. |
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Rufzeichen für Klubstationen mit 1-buchstabigem oder 4- bis 7-stelligem Suffix, das mit einem Buchstaben endet. |
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| VD219 | 20 |
| Was trifft für die Rufzeichenreihe "DBØAA - DBØZZZ" zu? |
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Rufzeichen für Klubstationen bei besonderen Anlässen allgemeiner Art. |
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Rufzeichen für Personal der Gaststreitkräfte. |
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Rufzeichen für Relaisfunkstellen oder Funkbaken. |
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Rufzeichen für Zuteilungen gemäß § 16 Abs. 2 der AFuV. |
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| VD303 | 21 |
| Was ist u.a. im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausbildungsfunkverkehr zu beachten? |
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Der Ausbildungsfunkbetrieb darf nur im Berechtigungsumfang der Rufzeichenzuteilung durchgeführt werden. |
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Der Ausbildungsfunkverkehr darf nicht in der Betriebsart A1A (Morsen) durchgeführt werden. |
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Der Ausbildungsfunkverkehr darf nur an einer Klubstation durchgeführt werden. |
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Der Ausbildungsfunkverkehr darf nur mit einer maximalen Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP durchgeführt werden. |
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| VD504 | 22 |
| Was ist notwendig, damit ein Funkamateur eine Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle oder Funkbake betreiben darf? |
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Die Meldung des Standortes bei der Bundesnetzagentur, sofern die Relaisfunkstelle oder Funkbake nicht an einem bereits gemeldeten Standort betrieben wird. |
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Für den Betrieb einer Relaisfunkstelle oder Funkbake ist der mindestens 2-jährige Besitz einer gültigen Amateurfunkzulassung erforderlich. |
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Der Betrieb sowie die technischen Parameter müssen der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme schriftlich mitgeteilt werden. |
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Eine Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle. |
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| VD511 | 23 |
| Welcher Fall ist als störungsfreier Betrieb einer Relaisfunkstelle im Sinne des § 13 Abs. 4 AFuV anzusehen? |
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Die Verbreitung von Inhalten, die gegen AFuG, AFuV oder gegen allgemeines Recht verstoßen. |
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Lang andauernder Funkverkehr. |
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Die Benutzung einer Relaisfunkstelle mit falscher Rufzeichenklasse. |
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Mutwillige Störungen oder unberechtigte Aussendungen. |
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| VE111 | 24 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (12-m-Amateurfunkband)? |
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24,168 MHz - 24,99 MHz |
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24,89 MHz - 24,99 MHz |
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24,068 MHz - 24,168 MHz |
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24,89 MHz - 25,168 MHz |
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| VE124 | 25 |
| In welchem der genannten Frequenzbereiche hat der Amateurfunkdienst primären Status? |
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144 - 146 MHz |
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5,65 - 5,85 GHz |
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10,0 - 10,5 GHz |
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1240 - 1300 MHz |
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| VE129 | 26 |
| Was gilt für die Rufzeicheninhaber der Klassen A und E im Frequenzbereich 3,5 - 3,8 MHz? |
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Maximal 750 Watt PEP für Klasse A, Klasse E darf in dem Frequenzbereich nicht senden. |
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Maximal 10 Watt PEP für beide Klassen. |
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Maximal 750 Watt PEP für Klasse A und maximal 100 Watt PEP für Klasse E. |
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Maximal 75 Watt PEP für beide Klassen. |
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| VE130 | 27 |
| Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A in den Frequenzbereichen 3,5 - 3,8 MHz und 7,0 - 7,1 MHz? |
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150 Watt |
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100 Watt |
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750 Watt |
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75 Watt |
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| VE132 | 28 |
| Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A im Frequenzbereich 10,1 - 10,15 MHz? |
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150 Watt |
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250 Watt |
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75 Watt |
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750 Watt |
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| VE143 | 29 |
| In welchen Amateurfunkfrequenzbereichen beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2,7 kHz? |
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21000 - 21450 kHz und 28000 - 29700 kHz |
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135,7 - 137,8 kHz und 1810 - 1850 kHz |
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10100 - 10150 kHz und 18068 - 18168 kHz |
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1810 - 2000 kHz und 3500 - 3800 kHz |
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| VE144 | 30 |
| In welchen Amateurfunkfrequenzbereichen beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2,7 kHz? |
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10100 - 10150 kHz und 18068 - 18168 kHz |
|
21000 - 21450 kHz und 28000 - 29700 kHz |
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7000 - 7200 kHz und 14000 - 14350 kHz |
|
135,7 - 137,8 kHz und 1810 - 1850 kHz |
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| VE150 | 31 |
| Wer legt in Deutschland die Bereiche für die unterschiedlichen Betriebsarten in den Amateurfunkbändern verbindlich fest? |
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Der Frequenznutzungsausschuss der Bundesnetzagentur. Er übernimmt in der Regel die Empfehlungen der IARU. |
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Das HF-Referat des DARC in Verbindung mit der IARU. |
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Es gibt keinerlei Einschränkungen und Empfehlungen hinsichtlich der Nutzung. |
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Derzeit gibt es keine gesetzliche Festlegung einzelner Bereiche. Die IARU gibt jedoch Empfehlungen für die Nutzung heraus. |
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| VH101 | 32 |
| Welches Gesetz bzw. welche Vorschrift beinhaltet Regelungen für das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Inbetriebnahme, die auch für serienmäßig hergestellte Amateurfunkgeräte gelten? |
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Für solche Amateurfunkgeräte gibt es keine spezielle Regelung; Streitigkeiten werden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgetragen. |
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Die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996. |
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Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. |
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Die Amateurfunkverordnung. |
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| VH104 | 33 |
| Welche Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich des FTEG? |
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Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Räumen hergestellt werden. |
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Im Handel erhältliche elektrische oder elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. |
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Funkgeräte, die von Funkamateuren verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind, sowie Geräte deren EMV-relevante Bedingungen in anderen EU-Richtlinen als der EMV-Richtlinie vorgeschrieben sind. |
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Im Handel erhältliche Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure hergestellt werden. |
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| VI107 | 34 |
| Was versteht man nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) unter dem "Anzeigeverfahren ortsfester Amateurfunkanlagen"? |
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Ein Verfahren, das es dem Funkamateur ermöglicht, eigenständig sicherzustellen und zu dokumentieren, dass von seiner ortsfesten Amateurfunkstelle keine Gefährdung für Personen ausgeht. |
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Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 10 Watt ERP einhält. |
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Ein Verfahren zur Berechnung des Abstandes zum nächstgelegenen Nachbarn. |
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Die Erklärung des Funkamateurs, dass er den Grenzwert von 10 Watt EIRP einhält. |
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