| VA301 | 1 |
| Was ist in den Radio Regulations (VO Funk) bezüglich der Morsequalifikation für Funkamateure festgelegt? |
|
Nur wer eine Morseprüfung mit mindestens Tempo 60 BpM bestanden hat, darf mehr als 500 Watt Sendeleistung anwenden. |
|
Die nationalen Verwaltungen bestimmen selbst, ob bei ihnen für eine Amateurfunkgenehmigung Morsekenntnisse nachgewiesen werden müssen. |
|
Wer Frequenzbereiche unterhalb des 10-m-Bandes benutzen möchte, muss eine Morse-Hörprüfung ablegen. |
|
Wer Frequenzen unter 30 MHz nutzen will, muss eine Morseprüfung ablegen. |
|
|
|
| VA302 | 2 |
| Was ist in den Radio Regulations (VO Funk) hinsichtlich dem Amateurfunkverkehr festgelegt? |
|
Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. |
|
Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen darf für die Übertragung nicht verschlüsselt werden. |
|
Amateurfunkstellen ist die Teilnahme am Funkverkehr von Not- und Katastrophenfunkübungen nicht gestattet. |
|
Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder muss auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art beschränkt werden. |
|
|
|
| VA304 | 3 |
| Was gilt hinsichtlich der Anwendung von Kodes und Verschlüsselungen im internationalen Amateurfunkverkehr zwischen Funkamateuren? |
|
Der Austausch von Steuersignalen zwischen Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden. |
|
Beim Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen dürfen keine Kodes oder Verschlüsselungen verwendet werden. |
|
Beim Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen dürfen alle bekannten und geheimen Kodes oder Verschlüsselungen verwendet werden. |
|
Der Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden. |
|
|
|
| VB102 | 4 |
| Was beinhalten die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06? |
|
Die CEPT empfiehlt damit von der heimatlichen Behörde ausstellbare Amateurfunkgenehmigungen, die den vorübergehenden Amateurfunkbetrieb in den beigetretenen Ländern ermöglichen. |
|
Die CEPT empfiehlt damit die gegenseitige Anerkennung harmonisierter Amateurfunkzeugnisse sowie harmonisierte Prüfungsstoffpläne für Amateurfunkprüfungen. |
|
Die CEPT empfiehlt damit Gastzulassungen für Nicht-Funkamateure aus CEPT-Ländern auszustellen. |
|
Die CEPT empfiehlt damit die Ausstellung individueller Amateurfunkgenehmigungen für ansässige ausländische Funkamateure entsprechend deren heimatlicher Betriebsrechte. |
|
|
|
| VB116 | 5 |
| Entsprechend welcher internationalen Regelungen dürfen Inhaber eines deutschen Amateurfunkrufzeichens auch in anderen Ländern vorübergehend am Amateurfunkverkehr teilnehmen, ohne dass sie dort vorher eine besondere Zulassung beantragen müssen? |
|
Entsprechend Artikel 19 und Anhang 42 der Radio Regulations (VO Funk). |
|
Entsprechend den in der AFuV umgesetzten EU-Richtlinien. |
|
Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen und einer entsprechenden UN-Entschließung. |
|
Entsprechend den CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 oder 05(06). |
|
|
|
| VB119 | 6 |
| Darf ein Funkamateur mit einer gültigen deutschen Amateurfunkzulassung der Klasse A auch im Gastland Amateurfunkverkehr auf dem 6-m-Band durchführen? |
|
Ja, aber nur, wenn der Funkamateur eine CEPT-Amateurfunkgenehmigung besitzt. |
|
Nicht grundsätzlich. Der Funkamateur hat sich generell an die Bestimmungen des Gastlandes im Rahmen seiner CEPT-Amateurfunkgenehmigung zu halten. |
|
Nein. Der Betrieb im 6-m-Band ist grundsätzlich unzulässig. |
|
Ja. Die Genehmigung für den Betrieb im 6-m-Band muss jedoch in seine Amateurfunkzulassung eingetragen sein. |
|
|
|
| VB124 | 7 |
| Die CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beinhaltet Regelungen für |
|
die Ausstellung und Anerkennung von harmonisierten Amateurfunkprüfungsbescheinigungen. |
|
die freie Ein- und Ausfuhr von Amateurfunkgeräten im Rahmen der beigetretenen Länder. |
|
die elektromagnetische Verträglichkeit von Amateurfunkgeräten. |
|
die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkgenehmigungen in CEPT- und Nicht-CEPT-Ländern. |
|
|
|
| VC103 | 8 |
| Welche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse in Deutschland wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben? |
|
Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation. |
|
Die Polizei. |
|
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. |
|
Die Bundesnetzagentur. |
|
|
|
| VC126 | 9 |
| Darf die Amateurfunkstelle zu gewerblichwirtschaftlichen Zwecken in kleinem Rahmen mitbenutzt werden? |
|
Ja, aber nur wenn es sich dabei um den Bereich des Amateurfunks selbst handelt wie z. B. Angebote über preisgünstige Amateurfunkausrüstung, Amateurfunkkurse von Fernschulen, organisierte Fachreisen für Funkamateure usw. |
|
Nein, alle gewerblich-wirtschaftlichen Zwecke sind nach dem AFuG ausgeschlossen. |
|
Ja, wenn die Maßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert wird (z. B. auch im Rahmen von ABM). |
|
Ja, wenn alle an der Maßnahme Beteiligten selbst Funkamateure sind. |
|
|
|
| VC138 | 10 |
| Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV |
|
eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen. |
|
ein Unbrauchbarmachen der Amateurfunkstelle durch Entnahme wichtiger Teile aus dem Sender anordnen. |
|
einen sofortigen Abbau der Amateurfunkstelle noch vor Ort anordnen. |
|
eine kostenpflichtige fachliche Nachprüfung anordnen. |
|
|
|
| VC142 | 11 |
| Wann handelt ein Funkamateur ordnungswidrig im Sinne des Amateurfunkgesetzes? |
|
Bei dauerhafter Verlegung seiner Amateurfunkstelle an einen anderen Standort. |
|
Beim Betrieb zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten. |
|
Bei unzureichender Rufzeichennennung. |
|
Bei der Abwicklung von Funkbetrieb mit anderen als Amateurfunkstellen. |
|
|
|
| VC145 | 12 |
| Ein Funkamateur übermittelt unter Benutzung seiner Amateurfunkstelle rechtswidrig Nachrichten an Dritte. Wie hoch kann das Bußgeld für diese Ordnungswidrigkeit sein? |
|
Bis zu 5.000 EURO. |
|
50 bis 100 EURO je nach Zeugnisklasse. |
|
Maximal das 20-fache des Frequenznutzungsbeitrags. |
|
Bis zu 10.000 EURO. |
|
|
|
| VD103 | 13 |
| Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist entsprechend der AFuV richtig wiedergegeben? |
|
Die "effektive Strahlungsleistung (ERP)" ist das Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler. |
|
Die "Spitzenleistung (PEP)" ist die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann. |
|
Die "gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)" ist das Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol. |
|
Eine "unerwünschte Aussendung" ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes oder einer Funkanlage beeinträchtigen könnte. |
|
|
|
| VD104 | 14 |
| Wo sind die Nutzungsbestimmungen, die maximal zulässigen Sender- bzw. Strahlungsleistungen und die erlaubten Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten zu finden? |
|
In der Frequenzzuteilungsverordnung (Freq-ZutV). |
|
In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV). |
|
Im Telekommunikationsgesetz (TKG). |
|
Im Gesetz über den Amateurfunk (AFuG). |
|
|
|
| VD109 | 15 |
| Welche Pflichten hat der Inhaber einer Amateurfunkzulassung im Fall der Änderung seiner Anschrift oder bei der Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle? |
|
Er muss die Änderung der Anschrift unverzüglich und die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle vor deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
|
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle 14 Tage vorher bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
|
Er muss die Änderung oder Neuerrichtung 14 Tage vor der Aufnahme des Funkbetriebs am neuen Wohnsitz bzw. Standort bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
|
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb von 4 Wochen bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen und die Bestätigung abwarten, bevor er den Funkbetrieb wieder aufnehmen darf. |
|
|
|
| VD116 | 16 |
| Offene Sprache im Funkverkehr bedeutet, dass der Funkverkehr |
|
nicht durch geheime Kodes oder unbekannte Verfahren verschleiert werden darf. |
|
nicht kodiert und nicht fremdsprachig abgewickelt werden darf. |
|
keine Abkürzungen enthalten darf. |
|
nur in den landesüblichen Sprachen abgewickelt werden darf. |
|
|
|
| VD117 | 17 |
| Welche der folgenden Aussagen ist richtig? |
|
Q-Gruppen und Amateurfunkabkürzungen gelten als offene Sprache. |
|
Nur das gesprochene Wort gilt als offene Sprache. |
|
Nur Morsezeichen und digitale Verschlüsselungen gelten als offene Sprache. |
|
Landeskenner und kodierte Abkürzungen gelten als offene Sprache. |
|
|
|
| VD123 | 18 |
| Welche Daten sind in der offiziellen Rufzeichenliste der Bundesnetzagentur immer enthalten? |
|
Alle zugeteilten Rufzeichen mit den dazugehörigen Standorten der Amateurfunkstellen. |
|
Im Falle eines Widerspruchs keinerlei Angaben, auch kein Rufzeichen. |
|
Alle zugeteilten Rufzeichen mit den dazugehörigen Rufzeicheninhabern und deren Anschriften. |
|
Alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Relaisfunkstellen und Funkbaken. |
|
|
|
| VD210 | 19 |
| Welche der folgenden Amateurfunkrufzeichen werden in Deutschland auch zugeteilt? |
|
Rufzeichen für Klubstationen mit 1-buchstabigem oder 4- bis 7-stelligem Suffix, das mit einem Buchstaben endet. |
|
Rufzeichen für Relaisfunkstellen und Funkbaken mit 1-buchstabigem oder mit 4- bis 7-stelligem Suffix. |
|
Rufzeichen für Klubstationen mit 1-buchstabigem oder mit 4- bis 7-stelligem Präfix, dessen letztes Zeichen eine Ziffer sein muss. |
|
Rufzeichen mit 1- bis 7-stelligem Suffix als personengebundenes Rufzeichen gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes. |
|
|
|
| VD214 | 20 |
| Was trifft für die Rufzeichenreihe "DJ1AA - DJ9ZZZ" zu? |
|
Rufzeichen der Klasse E. |
|
Ausbildungsrufzeichen. |
|
Personengebundene Rufzeichen der Klasse A. |
|
Rufzeichen für Klubstationen. |
|
|
|
| VD215 | 21 |
| Was trifft für die Rufzeichenreihe "DL1AA - DL9ZZZ" zu? |
|
Rufzeichen der Klasse E. |
|
Personengebundene Rufzeichen der Klasse A. |
|
Ausbildungsrufzeichen. |
|
Rufzeichen für Klubstationen. |
|
|
|
| VD218 | 22 |
| Woran erkennt man eine Amateurfunkstelle im Funkbetrieb? |
|
An der verwendeten Sendeart. |
|
An der Betriebstechnik. |
|
Am Amateurfunkrufzeichen. |
|
Am benutzen Frequenzbereich. |
|
|
|
| VD309 | 23 |
| Welche der nachfolgenden Tätigkeiten fällt nicht unter die Ziel- und Zweckbestimmung des Ausbildungsfunkbetriebs? |
|
Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, können unter festgelegten Voraussetzungen am Amateurfunkdienst teilnehmen. |
|
Das alleinige Vorführen von Amateurfunkverkehr. |
|
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse E. |
|
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse A. |
|
|
|
| VD401 | 24 |
| Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung eines Rufzeichens für den Betrieb einer Klubstation erfüllt sein? |
|
Die Rufzeichenzuteilung für das Betreiben einer Klubstation ist von der Benennung des verantwortlichen Funkamateurs durch den Leiter einer Gruppe von Funkamateuren abhängig. |
|
Der verantwortliche Funkamateur muss seit mindestens 2 Jahren Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses sein. |
|
Der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation muss in jedem Fall Inhaber eines Rufzeichens der höchsten Amateurfunkklasse sein. |
|
Der Leiter einer als eingetragener Verein (e.V.) bestehenden Amateurfunkvereinigung muss auch der für die beantragte Klubstation verantwortliche Funkamateur sein. |
|
|
|
| VD404 | 25 |
| Wovon sind die Betriebsrechte eines Funkamateurs bei der Mitbenutzung eines Klubstationsrufzeichens abhängig? |
|
Nur von den Betriebsrechten der Zuteilung der Klubstation. |
|
Von seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
|
Er muss Inhaber einer Ausbildungsfunkzuteilung nach § 13 der AFuV sein. |
|
Von der CEPT-Klasse der Klubstation. |
|
|
|
| VD503 | 26 |
| Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist gemäß AFuV richtig wiedergegeben? |
|
Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt. |
|
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine besetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (z.B. Amateurfunkstellen mit digitalen Betriebsarten). |
|
Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet. |
|
Eine "Funkbake" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt. |
|
|
|
| VE107 | 27 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (30-m-Amateurfunkband)? |
|
10,0 MHz - 10,15 MHz |
|
10,1 MHz - 10,15 MHz |
|
10,1 MHz - 10,25 MHz |
|
10,0 MHz - 10,25 MHz |
|
|
|
| VE109 | 28 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (17-m-Amateurfunkband)? |
|
18,1 MHz - 18,15 MHz |
|
18,068 MHz - 18,168 MHz |
|
18,68 MHz - 19,99 MHz |
|
18,89 MHz - 18,99 MHz |
|
|
|
| VE114 | 29 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (2-m-Amateurfunkband)? |
|
144 - 146 MHz |
|
144 - 148 MHz |
|
140 - 146 MHz |
|
140 - 148 MHz |
|
|
|
| VE147 | 30 |
| In welchem Amateurfunkfrequenzbereich beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2 MHz bzw. für amplitudenmodulierte Fernsehaussendungen 7 MHz? |
|
2320 - 2450 MHz |
|
3400 - 3475 MHz |
|
10,0 - 10,5 GHz |
|
430 - 440 MHz |
|
|
|
| VH104 | 31 |
| Welche Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich des FTEG? |
|
Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Räumen hergestellt werden. |
|
Im Handel erhältliche elektrische oder elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. |
|
Funkgeräte, die von Funkamateuren verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind, sowie Geräte deren EMV-relevante Bedingungen in anderen EU-Richtlinen als der EMV-Richtlinie vorgeschrieben sind. |
|
Im Handel erhältliche Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure hergestellt werden. |
|
|
|
| VI110 | 32 |
| Kann die Bundesnetzagentur für den Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung fordern? |
|
Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren. |
|
Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 Watt überschreitet. |
|
Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen. |
|
Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird. |
|
|
|
| VI118 | 33 |
| Wo und wann hat der Funkamateur die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß BEMFV einzureichen? |
|
Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen; ein Doppel ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zuzusenden. |
|
Sie ist entsprechend der 26.Verordung zum Bundesimmissionsschutzgesetz der dafür zuständigen Behörde zuzusenden. |
|
Sie ist der Bundesnetzagentur nach Aufforderung vorzulegen. |
|
Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme oder einer Änderung mit Leistungszunahme vorzulegen. |
|
|
|
| VI120 | 34 |
| Für die Berechnung des Sicherheitsabstandes wird in der Regel der Antennengewinnfaktor (G) verwendet. Der Antennengewinnfaktor G ist |
|
der Kehrwert des Antennengewinns g (in dB). |
|
gleich dem Antennengewinn g (in dB). |
|
der lineare Faktor, aus dem sich durch Multiplikation mit der Antenneneingangsleistung die effektiv abgestrahlte Leistung errechnen lässt. |
|
das logarithmische Verhältnis der benutzten Antenne zu einer Referenzantenne. |
|
|
|