Teil 3: Kenntnisse von Vorschriften Amateurfunkzeugnis Klasse A und E 34 Fragen   Zeit: 60 Minuten
VA101 1
In welchem zum Internationalen Fernmeldevertrag gehörenden Regelungswerk ist der Begriff "Amateurfunkdienst" definiert?
In den Normen und Empfehlungen des ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen).
In den Empfehlungen der IARU (Internationale Amateur Radio Union).
In den Regelungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation).
In den Radio Regulations (VO Funk) der ITU (Internationale Fernmeldeunion).
VB107 2
Wie lange darf ein Funkamateur im Rahmen einer der CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 oder (05)06 Amateurfunkverkehr in einem Land durchführen?
Beliebig lange.
Bis zu 6 Monaten.
Bis zu einem Jahr.
Bis zu 3 Monaten.
VB108 3
Wie muss die Rufzeichennennung von DO1XYZ bei der Nutzung der CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung in der Schweiz erfolgen?
DO1XYZ/HB3
DO1XYZ-HB9/portabel oder DO1XYZ-HB9/mobil.
Die Nennung von DO1XYZ ist ausreichend.
HB3/DO1XYZ
VB109 4
Wie muss die Rufzeichennennung von DL1ER bei der Nutzung der CEPT-Amateurfunkgenehmigung in der Schweiz erfolgen?
DL1ER-HB9/portabel oder DL1ER-HB9/mobil.
HB9/DL1ER
DL1ER/HB9
Die Nennung von DL1ER ist ausreichend.
VB112 5
Darf ein Funkamateur mit einer CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung in allen CEPT-Ländern Amateurfunkverkehr abwickeln?
Nein, nur in den Staaten der CEPT, die die ECC-Empfehlung (05)06 umgesetzt haben, sofern er dort keinen festen Wohnsitz hat.
Nein. Die Anwendung der ECC-Empfehlung (05)06 ist nur in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig.
Ja. Er muss sich aber an die Amateurfunkregelungen des Heimatlandes halten.
Ja. Alle CEPT-Mitgliedsländer müssen sich an die ECC-Empfehlung (05)06 halten.
VB121 6
Was hat ein Funkamateur zu veranlassen, wenn er eine Amateurfunkstelle anlässlich einer Urlaubsreise in einem Land betreiben will, das die in seiner Amateurfunkzulassung eingetragene CEPT-Empfehlung nicht anwendet?
Er muss eine besondere Genehmigung der Bundesnetzagentur einholen.
Nichts, wenn das Gastland die IARU-Empfehlungen anwendet.
Nichts, da auf Grund von Gegenseitigkeitsabkommen der vorübergehende Betrieb allgemein genehmigt ist.
Er muss bei der zuständigen Behörde des Landes eine Gastzulassung beantragen.
VC102 7
Welches Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst?
Die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
Das Gesetz über den Amateurfunk.
Das Telekommunikationsgesetz.
Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
VC110 8
Darf ein Funkamateur Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte übermitteln?
Ja, jederzeit.
Nein, unter keinen Umständen.
Nur nach Aufforderung durch die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur.
Nur in Not- und Katastrophenfällen.
VC115 9
Welches der nachfolgend genannten Dokumente benötigt man, um ein Funkamateur im Sinne des AFuG zu sein?
Ein Führungszeugnis aus dem hervorgeht, dass man nicht vorbestraft ist.
Eine Bescheinigung darüber, dass man am Ausbildungsfunkverkehr erfolgreich teilgenommen hat.
Einen gültigen Personal- oder Reisepass, aus dem hervorgeht, dass man seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat.
Ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunkprüfungsbescheinigung.
VC117 10
Was ist erforderlich, um den Amateurfunkbetrieb ausüben zu dürfen?
Ein Amateurfunkzeugnis.
Eine EMVU-Bescheinigung.
Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Amateurfunkstelle keine Störungen verursacht.
Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.
VC141 11
Was hat ein Funkamateur mit zugeteiltem Rufzeichen zu erwarten, wenn er fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstößt?
Eine Gefängnisstrafe von bis zu 2 Jahren.
Den Widerruf der Amateurfunkzulassung.
Eine kostenpflichtige Nachprüfung.
Eine Geldstrafe.
VD109 12
Welche Pflichten hat der Inhaber einer Amateurfunkzulassung im Fall der Änderung seiner Anschrift oder bei der Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle?
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle 14 Tage vorher bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb von 4 Wochen bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen und die Bestätigung abwarten, bevor er den Funkbetrieb wieder aufnehmen darf.
Er muss die Änderung oder Neuerrichtung 14 Tage vor der Aufnahme des Funkbetriebs am neuen Wohnsitz bzw. Standort bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
Er muss die Änderung der Anschrift unverzüglich und die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle vor deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
VD111 13
Ein Funkamateur verzichtet auf seine Zulassung und damit auf die Zuteilung seines personengebundenen Rufzeichens. Kann er damit rechnen, dass er auf Antrag dieses Rufzeichen nach 2 Jahren erneut zugeteilt bekommt?
Nein, durch Verzicht frei gewordene Rufzeichen dürfen generell für 10 Jahre nicht vergeben werden.
Ja, freigewordene Rufzeichen werden erst nach Ablauf von 10 Jahren an einen anderen Funkamateur neu vergeben.
Ja, Rufzeichen sind personengebunden und können daher sowieso nicht an andere Personen vergeben werden.
Nein, der Funkamateur kann nur mit der Zuteilung dieses Rufzeichens rechnen, wenn er den Antrag auf erneute Zuteilung innerhalb eines Jahres nach Verzicht stellt.
VD112 14
Was gilt in Bezug auf den Empfang von Amateurfunkaussendungen?
Es dürfen nur TKG-zugelassene Empfangsgeräte verwendet werden.
Es ist keine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst erforderlich.
Die Anerkennung als "SWL" ist erforderlich in Verbindung mit der Mitgliedschaft in einer Amateurfunkvereinigung.
Es bedarf der Zuteilung eines Hörerrufzeichens aus der "DE-Reihe".
VD118 15
Welche technischen Anforderungen stellt die Amateurfunkverordnung u. a. an eine Amateurfunksendeanlage?
Die Frequenzschwankungen des Senders dürfen maximal 10 Hz betragen.
Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringst mögliche Maß zu beschränken.
Sofern SSB-Betrieb möglich ist, muss jederzeit zu Messzwecken auch eine Umschaltung auf die Betriebsart FM möglich sein.
Zur Reduzierung von Störungen darf das SWR nicht schlechter als 1:3 sein.
VD128 16
Rufzeichenzuteilungen für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien gemäß § 16 Abs. 2 der AFuV sind Zuteilungen,
die Ausnahmen vom Rufzeichenplan zulassen.
die Ausnahmen im Ausbildungsfunkbetrieb zulassen.
die Ausnahmen zur Nutzung von gewerblichwirtschaftlichen Zwecken zulassen.
die Ausnahmen von den technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der AFuV zulassen.
VD207 17
Zu welchem Verwendungszweck und welcher Klasse gehört das Rufzeichen DB5ZZZ?
Es ist ein
personengebundenes Rufzeichen der Klasse A.
Rufzeichen für eine fernbediente bzw. automatisch arbeitende Amateurfunkstelle der Klasse A.
Ausbildungsrufzeichen der Klasse A oder E.
personengebundenes Rufzeichen der Klasse E.
VD217 18
Was trifft für die Rufzeichenreihe "DO1AA - DO9ZZZ" zu?
Ausbildungsrufzeichen.
Personengebundene Rufzeichen der Klasse E.
Rufzeichen für Klubstationen.
Rufzeichen der Klasse A.
VD220 19
Was trifft für die Rufzeichenreihe "DFØAA - DFØZZZ" zu?
Rufzeichen für Zuteilungen gemäß § 16 Abs. 2 der AFuV.
Rufzeichen für Personal der Gaststreitkräfte.
Rufzeichen für Klubstationen (auslaufend Relaisfunkstellen oder Funkbaken).
Rufzeichen für Klubstationen bei besonderen allgemeinen Anlässen.
VD222 20
Was trifft für das Rufzeichen "DA5AA" zu?
Rufzeichen für Personal der Gaststreitkräfte.
Rufzeichen für Zuteilungen gemäß § 16 Abs. 2 der AFuV.
Rufzeichen für Klubstationen.
Rufzeichen für exterritoriale Standorte.
VD223 21
Werden von der Bundesnetzagentur Ausbildungsrufzeichen für Klubstationen vergeben?
Nein.
Ja, aber nur auf Antrag des verantwortlichen Funkamateurs.
Ausbildungsrufzeichen für Klubstationen werden in besonders begründeten Fällen vergeben.
Ja.
VD304 22
Wann ist mit dem Entzug eines Ausbildungsrufzeichens zu rechnen?
Wenn das Ausbildungsrufzeichen fortgesetzt in Abwesenheit des Ausbilders benutzt wird.
Wenn durch den Ausbildungsfunkverkehr BCI und TVI verursacht wird.
Wenn der Ausbildungsfunkverkehr mobil durchgeführt wird.
Wenn es zu Störungen von Amateurfunk-Kontesten kommt.
VD306 23
Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind
von dem Auszubildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich festzuhalten.
vom Ausbilder Angaben über die Teilnehmer an die Bundesnetzagentur zu senden.
vom Ausbilder Aufzeichnungen über die Sendetätigkeit und die Teilnehmer am Ausbildungsfunkbetrieb zu führen.
Funkamateure der Klasse E als Ausbilder nicht zugelassen.
VD309 24
Welche der nachfolgenden Tätigkeiten fällt nicht unter die Ziel- und Zweckbestimmung des Ausbildungsfunkbetriebs?
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse A.
Das alleinige Vorführen von Amateurfunkverkehr.
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse E.
Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, können unter festgelegten Voraussetzungen am Amateurfunkdienst teilnehmen.
VD501 25
Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist gemäß AFuV richtig wiedergegeben?
Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine besetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (z.B. Amateurfunkstellen mit digitalen Betriebsarten).
Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet.
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.).
VD507 26
Was gilt gemäß AFuV bei Relaisfunkstellen?
Ein vorgeschriebenes Mindestalter des Rufzeicheninhabers.
Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass die Relaisfunkstelle jederzeit abgeschaltet werden kann.
Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muss nach einer mehr als 10-minütigen Sendepause wiederholt werden.
Ein durchlaufender Betrieb des Senders länger als 10 Minuten ist nicht zulässig.
VE140 27
Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A in den Amateurfunkbändern zwischen 1300 MHz und 250 GHz?
75 Watt
150 Watt
750 Watt
100 Watt
VE142 28
In welchen Amateurfunkfrequenzbereichen beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 800 Hz?
18068 - 18168 kHz und 24890 - 24990 kHz
7000 - 7100 kHz und 14000 - 14350 kHz
1810 - 2000 kHz und 3500 - 3800 kHz
135,7 - 137,8 kHz und 10100 - 10150 kHz
VF103 29
Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der unbeabsichtigt Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?
Er darf den Inhalt und die näheren Umstände nur anderen Funkamateuren mitteilen, da auch diese der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen.
Er darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände.
Er darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt.
VF107 30
Bei welcher der genannten Apparaturen sind nach dem TKG auch der Besitz und die Herstellung verboten und mit erheblichen Strafen bewehrt?
Ein Babyphon.
Eine Sendeanlage, die einen anderen Gegenstand vortäuscht und somit zum Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes brauchbar ist.
Ein Scanner, der ein breitbandiges Abhören nicht öffentlicher Funkdienste im Funkspektrum ermöglicht.
Ein Richtmikrophon, das in besonderer Weise geeignet ist, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören.
VG102 31
Darf der Funkamateur von den grundlegenden Anforderungen zur Störfestigkeit im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten abweichen?
Nein, die Störfestigkeit ist vorgegeben und muss eingehalten werden.
Nein, die Störfestigkeit spielt bei Amateurfunkgeräten keine Rolle.
Ja, aber nur in Richtung Verbesserung der Störfestigkeit.
Ja, er kann den Grad der Störfestigkeit seiner Geräte selbst bestimmen.
VH105 32
Wird für selbstgefertigte Amateurfunkgeräte der Nachweis auf Einhaltung der technischen Vorschriften verlangt?
Ja, weil auch der Betrieb dieser Geräte in der Nachbarschaft nicht zu Störungen führen darf.
Dieser Nachweis wurde nur für ältere Röhrenverstärker mit Ausgangsleistungen über 300 Watt gefordert, weil deren Betrieb häufig zu Störungen führte. Neuere, transistorisierte Leistungsverstärker benötigen keinen Nachweis mehr.
Nein, weil der Amateurfunkdienst als Experimentierfunkdienst zu verstehen ist und dem Funkamateur Gelegenheit gegeben werden soll, seine Geräte selbst zu bauen oder seriengefertigte Geräte zu ändern.
Der Nachweis wird verlangt. Selbstgebaute oder veränderte Geräte müssen der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorgestellt werden.
VI106 33
Die Feldstärkegrenzwerte für den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern sind von der Frequenz abhängig, weil
hochfrequente elektromagnetische Felder energiereicher sind als niederfrequente.
die spezifische Absorptionsrate bei einigen Frequenzen nicht messbar ist.
die Fähigkeit des Körpers, hochfrequente Strahlung zu absorbieren, frequenzabhängig ist.
niederfrequente elektromagnetische Felder energiereicher sind als hochfrequente.
VK101 34
Wer haftet für Schäden, die durch die Antennenanlage einer Amateurfunkstelle entstehen können?
Die Bundesnetzagentur, da in den monatlichen Beiträgen auch ein Anteil für eine Gruppenversicherung für Antennenanlagen von Funkamateuren enthalten ist.
Der Grundstückseigentümer. Er hat eine Antennenhaftpflichtversicherung abzuschließen, selbst wenn er nicht Betreiber der Amateurfunkstelle ist.
Die Amateurfunkvereinigung, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle Mitglied einer solchen Vereinigung ist.
Der Eigner und Betreiber der Antennenanlage.
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QV/1.08/2023-05-27   AfuPbTE V1.07  © DF1IAV VID: 99706   22.02.2026 06:01