| VA205 | 1 |
| Bei welcher der genannten Einrichtungen handelt es sich um eine Amateurfunkstelle nach der Definition der Radio Regulations (VO Funk) und des AFuG? |
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Ein LPD-Funkgerät, das im 70-cm-Amateurfunkband im Rahmen des nicht öffentlichen mobilen Landfunks betrieben wird. |
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Eine Versuchsfunkstelle, die auf mindestens einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzen betrieben wird. |
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Ein Fuchsjagdsender im 80-m-Band mit weniger als 5 Watt Senderleistung, der kein Rufzeichen, aber die Peilkennungen MO, MOE, MOI oder MOS aussendet. |
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Ein FM-Relais mit Sender und Empfänger am gleichen Standort sowie getrennter Ein- und Ausgabefrequenz zwischen 27120 und 27410 kHz. |
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| VA303 | 2 |
| Gelten die allgemeinen Regelungen der Radio Regulations (VO Funk) auch für den Amateurfunkdienst? |
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Nein, dies wären zu viele Sachverhalte, die der Funkamateur wissen müsste. |
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Ja, aber nur die Festlegung der Frequenzbereiche, Funkregionen und Rufzeichenreihen. |
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Ja, der Amateurfunkdienst ist in den Radio Regulations (VO Funk) so festgelegt. |
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Nein, sonst wäre der Amateurfunk als Experimentierfunk zu eingeschränkt. |
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| VB102 | 3 |
| Was beinhalten die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06? |
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Die CEPT empfiehlt damit die gegenseitige Anerkennung harmonisierter Amateurfunkzeugnisse sowie harmonisierte Prüfungsstoffpläne für Amateurfunkprüfungen. |
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Die CEPT empfiehlt damit Gastzulassungen für Nicht-Funkamateure aus CEPT-Ländern auszustellen. |
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Die CEPT empfiehlt damit die Ausstellung individueller Amateurfunkgenehmigungen für ansässige ausländische Funkamateure entsprechend deren heimatlicher Betriebsrechte. |
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Die CEPT empfiehlt damit von der heimatlichen Behörde ausstellbare Amateurfunkgenehmigungen, die den vorübergehenden Amateurfunkbetrieb in den beigetretenen Ländern ermöglichen. |
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| VB105 | 4 |
| Mit einer gültigen deutschen Amateurfunkzulassung der Klasse A, die als "CEPT-Amateurfunkgenehmigung" gekennzeichnet ist, dürfen die Betriebsrechte der entsprechenden ausländischen Genehmigung im jeweiligen Beitrittsland gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 wahrgenommen werden, |
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wenn man in Deutschland keinen Wohnsitz hat. |
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wenn man in dem Land einen Wohnsitz hat. |
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wenn man in Deutschland einen Wohnsitz hat. |
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wenn man sich in dem Land nur vorübergehend aufhält. |
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| VB114 | 5 |
| Wo sind die Informationen und Bedingungen für die Ausstellung und die Nutzung der CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung zu finden? |
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In der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 und im ERC-Report 32. |
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In der AFuV. |
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In der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 und den Amtsblattverfügungen zu deren Umsetzung. |
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In der ECC-Empfehlung (05)06 und den Amtsblattverfügungen zu deren Umsetzung. |
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| VB117 | 6 |
| Welche der folgenden Aussagen ist richtig? |
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Die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und T/R 61-02 schließen die ECC-Empfehlung (05)06 mit ein. |
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Eine Bescheinigung nach CEPT-Empfehlung T/R 61-02 berechtigt den Funkamateur auch zur Durchführung des Amateurfunkbetriebs. |
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Alle Mitglieder der CEPT sind verpflichtet, alle CEPT-Empfehlungen anzuwenden. |
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Auch Nicht-CEPT-Länder können den CEPT-Empfehlungen T/R 61-01, T/R 61-02 oder (05)06 beitreten und diese anwenden. |
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| VC104 | 7 |
| Wie ist der Begriff "Funkamateur" nach dem AFuG zu verstehen? |
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Funkamateur ist jede natürliche Person, die Funkanlagen zu experimentellen und technischwissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, aber nicht zu gewerblichwirtschaftlichen Zwecken betreibt. |
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Ein Funkamateur ist der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung, der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befasst. |
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Funkamateur ist jeder, der Amateurfunkgeräte besitzt und Amateurfunkaussendungen aus persönlicher Neigung empfängt. |
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Im Sinne des AFuG sind Funkamateure nur die Inhaber einer Zulassung zum Amateurfunkdienst mit mindestens einem zugeteilten, personengebundenen Rufzeichen. |
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| VC105 | 8 |
| Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung der sich |
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lediglich aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst. |
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aus persönlicher Neigung mit dem Amateurfunkdienst zu wirtschaftlichen Zwecken befasst. |
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nicht aus persönlicher Neigung mit Funktechnik und Funkbetrieb befasst und sich hierzu keiner kommerziellen Technik bedient. |
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aus persönlicher Neigung und in Verfolgung anderer Zwecke mit dem Amateurfunkdienst befasst. |
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| VC109 | 9 |
| Dürfen Sie mit Ihrem Amateurfunktransceiver im 70-cm-Band am LPD-Funkverkehr (LPD = Low Power Devices) teilnehmen? |
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Ja, aber ohne Anwendung meines Rufzeichens. |
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Nein. |
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Ja, weil die LPDs auch innerhalb des Amateurfunkbandes arbeiten. |
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Ja, wenn ich meine Sendeleistung auf 10 mW begrenze. |
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| VC112 | 10 |
| Wozu dient der Amateurfunkdienst nach dem AFuG? |
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Zum Übertragen rundfunkähnlicher Darbietungen und zur Übermittlung von Inhalten politischer und religiöser Art. |
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Zur Ausübung des Amateurfunks aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen. |
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Zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen. |
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Zur Ausübung des Amateurfunks aus persönlicher Neigung und aus wissenschaftlich-wirtschaftlichen Interessen. |
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| VC133 | 11 |
| Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? |
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Eine Amateurfunkstelle darf erst mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses betrieben werden. |
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Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen. |
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Der Funkamateur muss die grundlegenden Anforderungen zum Schutz von Personen einhalten. |
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Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen. |
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| VC143 | 12 |
| Welche der nachfolgenden Handlungen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Amateurfunkgesetzes dar? |
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Der Betrieb einer Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkzulassung. |
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Die Verletzung der Pflicht zur Führung eines Stationstagebuches. |
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Die Nichteinhaltung der Personenschutzgrenzwerte. |
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Die Nachrichtenübermittlung in Not- und Katastrophenfällen an Dritte. |
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| VD116 | 13 |
| Offene Sprache im Funkverkehr bedeutet, dass der Funkverkehr |
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nicht kodiert und nicht fremdsprachig abgewickelt werden darf. |
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nur in den landesüblichen Sprachen abgewickelt werden darf. |
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keine Abkürzungen enthalten darf. |
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nicht durch geheime Kodes oder unbekannte Verfahren verschleiert werden darf. |
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| VD117 | 14 |
| Welche der folgenden Aussagen ist richtig? |
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Nur das gesprochene Wort gilt als offene Sprache. |
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Nur Morsezeichen und digitale Verschlüsselungen gelten als offene Sprache. |
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Q-Gruppen und Amateurfunkabkürzungen gelten als offene Sprache. |
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Landeskenner und kodierte Abkürzungen gelten als offene Sprache. |
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| VD120 | 15 |
| Was ist bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern im Hinblick auf die Aussendung zu beachten? |
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Es darf nur mit halber Sendeleistung gesendet werden. |
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Das Antennenkabel muss fest angeschlossen sein. |
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Sie sind an einem Abschlusswiderstand durchzuführen. |
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Das Sendergehäuse darf nicht geöffnet werden. |
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| VD213 | 16 |
| Was trifft für die Rufzeichenreihe "DN1AA - DN8ZZZ" zu? |
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Rufzeichen für Ausbildungsfunkbetrieb. |
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Rufzeichen für Relaisfunkstellen. |
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Rufzeichen für Klubstationen. |
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Rufzeichen für Funkbaken. |
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| VD308 | 17 |
| Wird das Ausbildungsrufzeichen auf unbegrenzte Zeit erteilt? |
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Nein, es ist nach einem Jahr neu zu beantragen. |
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Nein, es verfällt, wenn es ein Jahr nicht benutzt wurde. |
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Ja, bis auf Ausnahmen wird es in der Regel unbefristet erteilt. |
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Nein, es ist auf 2 Jahre befristet. |
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| VD402 | 18 |
| Welche Voraussetzung muss für die Erteilung eines Rufzeichens für den Betrieb einer Klubstation erfüllt sein? |
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Eine HAREC-Bescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis. |
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Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 AFuG. |
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Der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation muss in jedem Fall Inhaber eines Rufzeichens der höchsten Amateurfunkklasse sein. |
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Der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation muss in jedem Fall Inhaber eines Ausbildungsrufzeichens sein. |
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| VD405 | 19 |
| Wovon sind die Betriebsrechte eines Funkamateurs bei der Mitbenutzung eines Klubstationsrufzeichens abhängig? |
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Von seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 AFuG. |
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Er muss auf jeden Fall Inhaber eines Rufzeichens der höchsten Amateurfunkklasse sein. |
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Von seiner Benennung durch den verantwortlichen Funkamateur. |
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Nur von den Betriebsrechten der Rufzeichenzuteilung der Klubstation. |
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| VD407 | 20 |
| Darf ein Funkamateur mit Ausbildungsrufzeichen der Klasse E an einer Klubstation, für deren Betrieb ein Rufzeichen der Klasse A zugeteilt wurde, ausbilden? |
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Nein, Ausbildungsfunk an Klubstationen ist untersagt. |
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Nein, Ausbildungsfunk für Klasse E ist nur an Klubstationen der Klasse E zulässig. |
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Ja, unter Verwendung des Ausbildungsrufzeichens im Rahmen der Betriebsrechte der Klasse E. |
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Ja, der Ausbildungsfunkbetrieb lässt dies in vollem Umfang der Klasse A zu. |
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| VD505 | 21 |
| Was ist notwendig, damit ein Funkamateur eine Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle erhalten kann? |
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Eine Überprüfung der eingesetzten Geräte und Einrichtungen durch die Bundesnetzagentur und eine Rufzeichenzuteilung nach § 14 der AFuV. |
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Eine Überprüfung der eingesetzten Geräte und Einrichtungen durch Beauftragte der Amateurfunkverbände und die Vorlage des Prüfungsergebnisses bei der Bundesnetzagentur. |
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Eine Amateurfunkzulassung, ein entsprechender Antrag und eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die beabsichtigten Betriebsfrequenzen. |
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Eine HAREC-Bescheinigung, ein schriftlicher Antrag mit einer Befürwortung durch eine Amateurfunkvereinigung und ein Mindestalter von 13 Jahren. |
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| VD511 | 22 |
| Welcher Fall ist als störungsfreier Betrieb einer Relaisfunkstelle im Sinne des § 13 Abs. 4 AFuV anzusehen? |
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Die Benutzung einer Relaisfunkstelle mit falscher Rufzeichenklasse. |
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Lang andauernder Funkverkehr. |
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Die Verbreitung von Inhalten, die gegen AFuG, AFuV oder gegen allgemeines Recht verstoßen. |
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Mutwillige Störungen oder unberechtigte Aussendungen. |
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| VE105 | 23 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (80-m-Amateurfunkband)? |
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3,8 MHz - 4,0 MHz |
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3,5 MHz - 3,9 MHz |
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3,5 MHz - 3,8 MHz |
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3,5 MHz - 3,6 MHz |
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| VE111 | 24 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (12-m-Amateurfunkband)? |
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24,068 MHz - 24,168 MHz |
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24,89 MHz - 25,168 MHz |
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24,89 MHz - 24,99 MHz |
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24,168 MHz - 24,99 MHz |
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| VE116 | 25 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (23-cm-Amateurfunkband)? |
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1240 - 1290 MHz |
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1220 - 1290 MHz |
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1220 - 1300 MHz |
|
1240 - 1300 MHz |
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| VE126 | 26 |
| Was gilt für die Rufzeicheninhaber der Klassen A und E im Frequenzbereich 1810 - 1850 kHz? |
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Maximal 750 Watt PEP für Klasse A, Klasse E darf in dem Frequenzbereich nicht senden. |
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Maximal 10 Watt PEP für beide Klassen. |
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Maximal 750 Watt PEP für Klasse A und maximal 100 Watt PEP für Klasse E. |
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Maximal 75 Watt PEP für beide Klassen. |
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| VE132 | 27 |
| Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A im Frequenzbereich 10,1 - 10,15 MHz? |
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750 Watt |
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150 Watt |
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250 Watt |
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75 Watt |
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| VE134 | 28 |
| Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A in den Frequenzbereichen 21 - 21,45 MHz und 24,89 - 24,99 MHz? |
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150 Watt |
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250 Watt |
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75 Watt |
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750 Watt |
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| VE145 | 29 |
| In welchem Amateurfunkfrequenzbereich beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 7 kHz? |
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21000 - 21450 kHz |
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14000 - 14350 kHz |
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28000 - 29700 kHz |
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10100 - 10150 kHz |
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| VG105 | 30 |
| Eine Zusatzeinrichtung eines Funkamateurs verursacht eine elektromagnetische Störung im Sinne des EMVG bei einer Betriebsfunkanlage in der Nachbarschaft. Welche Maßnahmen sind entsprechend den Regelungen des EMVG zu treffen? |
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Die Betriebsfunkanlage ist so zu verändern, dass es zu keinen Störungen mehr kommt (z.B. Rauschsperre unempfindlicher einstellen, Veränderung des Antennenstandortes). |
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Die Zusatzeinrichtung muss die Grenzwerte der europäischen Normen nur dann einhalten, wenn es ein kommerziell gefertigtes Gerät ist. |
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Die Zusatzeinrichtung muss im Störungsfall die Grenzwerte der europäischen Normen einhalten und die Schutzziele des EMVG erfüllen. |
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Die Zusatzeinrichtung ist unabhängig von der Einhaltung irgendwelcher Grenzwerte so zu verändern, dass es nicht mehr zu Störungen kommt. |
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| VI108 | 31 |
| Welchen Status hat im Rahmen der EMVU die Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkanlage? |
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Die Anzeige ist eine unverbindliche Erklärung darüber, dass Funkamateure eigenverantwortlich handeln. |
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Die Anzeige hat den gleichen rechtlichen Status wie eine Standortbescheinigung, gilt aber nur für nichtkommerzielle Anlagen. |
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Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern. |
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Die Anzeige ist die verbindliche Erklärung eines Funkamateurs über die eigenverantwortliche Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. |
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| VI110 | 32 |
| Kann die Bundesnetzagentur für den Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung fordern? |
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Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 Watt überschreitet. |
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Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird. |
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Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen. |
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Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren. |
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| VJ101 | 33 |
| Nach welchen Vorschriften müssen Außenantennenanlagen errichtet werden? |
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Es müssen keine besonderen Vorschriften beachtet werden, da es sich um eine Amateurfunkanlage handelt. |
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Nach den geltenden Bauordnungen des jeweiligen Bundeslandes. |
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Nach den Empfehlungen der Amateurfunkvereine. |
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Nach den Bestimmungen des AFuG. |
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| VK102 | 34 |
| Welche regelmäßigen Beiträge hat der Funkamateur zu entrichten? |
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Beiträge nach Anlage 3 der Amateurfunkverordnung. |
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Den monatlichen Genehmigungsbeitrag. |
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Frequenznutzungsbeitrag und EMV-Beitrag. |
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Keine Beiträge. |
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