Teil 3: Kenntnisse von Vorschriften Amateurfunkzeugnis Klasse A und E 34 Fragen   Zeit: 60 Minuten
VA301 1
Was ist in den Radio Regulations (VO Funk) bezüglich der Morsequalifikation für Funkamateure festgelegt?
Nur wer eine Morseprüfung mit mindestens Tempo 60 BpM bestanden hat, darf mehr als 500 Watt Sendeleistung anwenden.
Die nationalen Verwaltungen bestimmen selbst, ob bei ihnen für eine Amateurfunkgenehmigung Morsekenntnisse nachgewiesen werden müssen.
Wer Frequenzbereiche unterhalb des 10-m-Bandes benutzen möchte, muss eine Morse-Hörprüfung ablegen.
Wer Frequenzen unter 30 MHz nutzen will, muss eine Morseprüfung ablegen.
VA302 2
Was ist in den Radio Regulations (VO Funk) hinsichtlich dem Amateurfunkverkehr festgelegt?
Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln.
Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen darf für die Übertragung nicht verschlüsselt werden.
Amateurfunkstellen ist die Teilnahme am Funkverkehr von Not- und Katastrophenfunkübungen nicht gestattet.
Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder muss auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art beschränkt werden.
VA304 3
Was gilt hinsichtlich der Anwendung von Kodes und Verschlüsselungen im internationalen Amateurfunkverkehr zwischen Funkamateuren?
Der Austausch von Steuersignalen zwischen Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden.
Beim Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen dürfen keine Kodes oder Verschlüsselungen verwendet werden.
Beim Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen dürfen alle bekannten und geheimen Kodes oder Verschlüsselungen verwendet werden.
Der Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden.
VB102 4
Was beinhalten die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06?
Die CEPT empfiehlt damit von der heimatlichen Behörde ausstellbare Amateurfunkgenehmigungen, die den vorübergehenden Amateurfunkbetrieb in den beigetretenen Ländern ermöglichen.
Die CEPT empfiehlt damit die gegenseitige Anerkennung harmonisierter Amateurfunkzeugnisse sowie harmonisierte Prüfungsstoffpläne für Amateurfunkprüfungen.
Die CEPT empfiehlt damit Gastzulassungen für Nicht-Funkamateure aus CEPT-Ländern auszustellen.
Die CEPT empfiehlt damit die Ausstellung individueller Amateurfunkgenehmigungen für ansässige ausländische Funkamateure entsprechend deren heimatlicher Betriebsrechte.
VB116 5
Entsprechend welcher internationalen Regelungen dürfen Inhaber eines deutschen Amateurfunkrufzeichens auch in anderen Ländern vorübergehend am Amateurfunkverkehr teilnehmen, ohne dass sie dort vorher eine besondere Zulassung beantragen müssen?
Entsprechend Artikel 19 und Anhang 42 der Radio Regulations (VO Funk).
Entsprechend den in der AFuV umgesetzten EU-Richtlinien.
Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen und einer entsprechenden UN-Entschließung.
Entsprechend den CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 oder 05(06).
VB119 6
Darf ein Funkamateur mit einer gültigen deutschen Amateurfunkzulassung der Klasse A auch im Gastland Amateurfunkverkehr auf dem 6-m-Band durchführen?
Ja, aber nur, wenn der Funkamateur eine CEPT-Amateurfunkgenehmigung besitzt.
Nicht grundsätzlich. Der Funkamateur hat sich generell an die Bestimmungen des Gastlandes im Rahmen seiner CEPT-Amateurfunkgenehmigung zu halten.
Nein. Der Betrieb im 6-m-Band ist grundsätzlich unzulässig.
Ja. Die Genehmigung für den Betrieb im 6-m-Band muss jedoch in seine Amateurfunkzulassung eingetragen sein.
VB124 7
Die CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beinhaltet Regelungen für
die Ausstellung und Anerkennung von harmonisierten Amateurfunkprüfungsbescheinigungen.
die freie Ein- und Ausfuhr von Amateurfunkgeräten im Rahmen der beigetretenen Länder.
die elektromagnetische Verträglichkeit von Amateurfunkgeräten.
die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkgenehmigungen in CEPT- und Nicht-CEPT-Ländern.
VC103 8
Welche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse in Deutschland wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben?
Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation.
Die Polizei.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Die Bundesnetzagentur.
VC126 9
Darf die Amateurfunkstelle zu gewerblichwirtschaftlichen Zwecken in kleinem Rahmen mitbenutzt werden?
Ja, aber nur wenn es sich dabei um den Bereich des Amateurfunks selbst handelt wie z. B. Angebote über preisgünstige Amateurfunkausrüstung, Amateurfunkkurse von Fernschulen, organisierte Fachreisen für Funkamateure usw.
Nein, alle gewerblich-wirtschaftlichen Zwecke sind nach dem AFuG ausgeschlossen.
Ja, wenn die Maßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert wird (z. B. auch im Rahmen von ABM).
Ja, wenn alle an der Maßnahme Beteiligten selbst Funkamateure sind.
VC138 10
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV
eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen.
ein Unbrauchbarmachen der Amateurfunkstelle durch Entnahme wichtiger Teile aus dem Sender anordnen.
einen sofortigen Abbau der Amateurfunkstelle noch vor Ort anordnen.
eine kostenpflichtige fachliche Nachprüfung anordnen.
VC142 11
Wann handelt ein Funkamateur ordnungswidrig im Sinne des Amateurfunkgesetzes?
Bei dauerhafter Verlegung seiner Amateurfunkstelle an einen anderen Standort.
Beim Betrieb zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten.
Bei unzureichender Rufzeichennennung.
Bei der Abwicklung von Funkbetrieb mit anderen als Amateurfunkstellen.
VC145 12
Ein Funkamateur übermittelt unter Benutzung seiner Amateurfunkstelle rechtswidrig Nachrichten an Dritte. Wie hoch kann das Bußgeld für diese Ordnungswidrigkeit sein?
Bis zu 5.000 EURO.
50 bis 100 EURO je nach Zeugnisklasse.
Maximal das 20-fache des Frequenznutzungsbeitrags.
Bis zu 10.000 EURO.
VD103 13
Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist entsprechend der AFuV richtig wiedergegeben?
Die "effektive Strahlungsleistung (ERP)" ist das Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler.
Die "Spitzenleistung (PEP)" ist die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann.
Die "gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)" ist das Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
Eine "unerwünschte Aussendung" ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes oder einer Funkanlage beeinträchtigen könnte.
VD104 14
Wo sind die Nutzungsbestimmungen, die maximal zulässigen Sender- bzw. Strahlungsleistungen und die erlaubten Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten zu finden?
In der Frequenzzuteilungsverordnung (Freq-ZutV).
In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV).
Im Telekommunikationsgesetz (TKG).
Im Gesetz über den Amateurfunk (AFuG).
VD109 15
Welche Pflichten hat der Inhaber einer Amateurfunkzulassung im Fall der Änderung seiner Anschrift oder bei der Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle?
Er muss die Änderung der Anschrift unverzüglich und die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle vor deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle 14 Tage vorher bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
Er muss die Änderung oder Neuerrichtung 14 Tage vor der Aufnahme des Funkbetriebs am neuen Wohnsitz bzw. Standort bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen.
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb von 4 Wochen bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen und die Bestätigung abwarten, bevor er den Funkbetrieb wieder aufnehmen darf.
VD116 16
Offene Sprache im Funkverkehr bedeutet, dass der Funkverkehr
nicht durch geheime Kodes oder unbekannte Verfahren verschleiert werden darf.
nicht kodiert und nicht fremdsprachig abgewickelt werden darf.
keine Abkürzungen enthalten darf.
nur in den landesüblichen Sprachen abgewickelt werden darf.
VD117 17
Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
Q-Gruppen und Amateurfunkabkürzungen gelten als offene Sprache.
Nur das gesprochene Wort gilt als offene Sprache.
Nur Morsezeichen und digitale Verschlüsselungen gelten als offene Sprache.
Landeskenner und kodierte Abkürzungen gelten als offene Sprache.
VD123 18
Welche Daten sind in der offiziellen Rufzeichenliste der Bundesnetzagentur immer enthalten?
Alle zugeteilten Rufzeichen mit den dazugehörigen Standorten der Amateurfunkstellen.
Im Falle eines Widerspruchs keinerlei Angaben, auch kein Rufzeichen.
Alle zugeteilten Rufzeichen mit den dazugehörigen Rufzeicheninhabern und deren Anschriften.
Alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Relaisfunkstellen und Funkbaken.
VD210 19
Welche der folgenden Amateurfunkrufzeichen werden in Deutschland auch zugeteilt?
Rufzeichen für Klubstationen mit 1-buchstabigem oder 4- bis 7-stelligem Suffix, das mit einem Buchstaben endet.
Rufzeichen für Relaisfunkstellen und Funkbaken mit 1-buchstabigem oder mit 4- bis 7-stelligem Suffix.
Rufzeichen für Klubstationen mit 1-buchstabigem oder mit 4- bis 7-stelligem Präfix, dessen letztes Zeichen eine Ziffer sein muss.
Rufzeichen mit 1- bis 7-stelligem Suffix als personengebundenes Rufzeichen gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes.
VD214 20
Was trifft für die Rufzeichenreihe "DJ1AA - DJ9ZZZ" zu?
Rufzeichen der Klasse E.
Ausbildungsrufzeichen.
Personengebundene Rufzeichen der Klasse A.
Rufzeichen für Klubstationen.
VD215 21
Was trifft für die Rufzeichenreihe "DL1AA - DL9ZZZ" zu?
Rufzeichen der Klasse E.
Personengebundene Rufzeichen der Klasse A.
Ausbildungsrufzeichen.
Rufzeichen für Klubstationen.
VD218 22
Woran erkennt man eine Amateurfunkstelle im Funkbetrieb?
An der verwendeten Sendeart.
An der Betriebstechnik.
Am Amateurfunkrufzeichen.
Am benutzen Frequenzbereich.
VD309 23
Welche der nachfolgenden Tätigkeiten fällt nicht unter die Ziel- und Zweckbestimmung des Ausbildungsfunkbetriebs?
Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, können unter festgelegten Voraussetzungen am Amateurfunkdienst teilnehmen.
Das alleinige Vorführen von Amateurfunkverkehr.
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse E.
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse A.
VD401 24
Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung eines Rufzeichens für den Betrieb einer Klubstation erfüllt sein?
Die Rufzeichenzuteilung für das Betreiben einer Klubstation ist von der Benennung des verantwortlichen Funkamateurs durch den Leiter einer Gruppe von Funkamateuren abhängig.
Der verantwortliche Funkamateur muss seit mindestens 2 Jahren Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses sein.
Der verantwortliche Funkamateur für die Klubstation muss in jedem Fall Inhaber eines Rufzeichens der höchsten Amateurfunkklasse sein.
Der Leiter einer als eingetragener Verein (e.V.) bestehenden Amateurfunkvereinigung muss auch der für die beantragte Klubstation verantwortliche Funkamateur sein.
VD404 25
Wovon sind die Betriebsrechte eines Funkamateurs bei der Mitbenutzung eines Klubstationsrufzeichens abhängig?
Nur von den Betriebsrechten der Zuteilung der Klubstation.
Von seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Er muss Inhaber einer Ausbildungsfunkzuteilung nach § 13 der AFuV sein.
Von der CEPT-Klasse der Klubstation.
VD503 26
Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist gemäß AFuV richtig wiedergegeben?
Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.
Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine besetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (z.B. Amateurfunkstellen mit digitalen Betriebsarten).
Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet.
Eine "Funkbake" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.
VE107 27
Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (30-m-Amateurfunkband)?
10,0 MHz - 10,15 MHz
10,1 MHz - 10,15 MHz
10,1 MHz - 10,25 MHz
10,0 MHz - 10,25 MHz
VE109 28
Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (17-m-Amateurfunkband)?
18,1 MHz - 18,15 MHz
18,068 MHz - 18,168 MHz
18,68 MHz - 19,99 MHz
18,89 MHz - 18,99 MHz
VE114 29
Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (2-m-Amateurfunkband)?
144 - 146 MHz
144 - 148 MHz
140 - 146 MHz
140 - 148 MHz
VE147 30
In welchem Amateurfunkfrequenzbereich beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2 MHz bzw. für amplitudenmodulierte Fernsehaussendungen 7 MHz?
2320 - 2450 MHz
3400 - 3475 MHz
10,0 - 10,5 GHz
430 - 440 MHz
VH104 31
Welche Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich des FTEG?
Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Räumen hergestellt werden.
Im Handel erhältliche elektrische oder elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten.
Funkgeräte, die von Funkamateuren verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind, sowie Geräte deren EMV-relevante Bedingungen in anderen EU-Richtlinen als der EMV-Richtlinie vorgeschrieben sind.
Im Handel erhältliche Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure hergestellt werden.
VI110 32
Kann die Bundesnetzagentur für den Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung fordern?
Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren.
Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 Watt überschreitet.
Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen.
Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird.
VI118 33
Wo und wann hat der Funkamateur die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß BEMFV einzureichen?
Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen; ein Doppel ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zuzusenden.
Sie ist entsprechend der 26.Verordung zum Bundesimmissionsschutzgesetz der dafür zuständigen Behörde zuzusenden.
Sie ist der Bundesnetzagentur nach Aufforderung vorzulegen.
Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme oder einer Änderung mit Leistungszunahme vorzulegen.
VI120 34
Für die Berechnung des Sicherheitsabstandes wird in der Regel der Antennengewinnfaktor (G) verwendet. Der Antennengewinnfaktor G ist
der Kehrwert des Antennengewinns g (in dB).
gleich dem Antennengewinn g (in dB).
der lineare Faktor, aus dem sich durch Multiplikation mit der Antenneneingangsleistung die effektiv abgestrahlte Leistung errechnen lässt.
das logarithmische Verhältnis der benutzten Antenne zu einer Referenzantenne.
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QV/1.08/2023-05-27   AfuPbTE V1.07  © DF1IAV VID: 99668   10.02.2026 17:40