| VA102 | 1 |
| Wozu dient der Amateurfunkdienst nach dem Wortlaut seiner internationalen Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (VO Funk)? |
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Für experimentelle und technischwissenschaftliche Studien, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen. |
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Für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander sowie für den Funkverkehr über Amateurfunkstellen an Bord von erdumlaufenden Satelliten. |
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Zur Benutzung von Amateurfunkstellen auf der Erde und im Hauptteil der Erdatmosphäre. |
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Zur eigenen Ausbildung, für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien. |
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| VA303 | 2 |
| Gelten die allgemeinen Regelungen der Radio Regulations (VO Funk) auch für den Amateurfunkdienst? |
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Ja, der Amateurfunkdienst ist in den Radio Regulations (VO Funk) so festgelegt. |
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Ja, aber nur die Festlegung der Frequenzbereiche, Funkregionen und Rufzeichenreihen. |
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Nein, sonst wäre der Amateurfunk als Experimentierfunk zu eingeschränkt. |
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Nein, dies wären zu viele Sachverhalte, die der Funkamateur wissen müsste. |
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| VA406 | 3 |
| In welchem Regelungswerk ist die Bedeutung der "Q-Gruppen" festgelegt? |
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In den Empfehlungen der IARU (International Amateur Radio Union). |
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In den Standards der ETSI (European Telecommunications Standards Institute). |
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In den Anhängen der AFuV (Amateurfunkverordnung). |
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In den Radio Regulations der ITU (Internationale Fernmeldeunion). |
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| VA408 | 4 |
| Wo sind die Amateurfunkrufzeichen international geregelt? |
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In Artikel 19 und Anhang 42 der Radio Regulations (VO Funk). |
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In § 4 des Amateurfunkgesetzes (AFuG). |
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In der Anlage 4 der Amateurfunkverordnung (AFuV). |
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In der Rufzeichenliste der Bundesnetzagentur. |
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| VB101 | 5 |
| Welche Bedeutung haben die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und 05(06) für den Amateurfunkdienst? |
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Sie sind Teil des internationalen Frequenzzuweisungsplanes und beinhalten Regelungen für nationale Frequenzzuweisungen für den Amateurfunkdienst. |
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Sie bilden die Grundlagen für eine vereinfachte gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkprüfungen in den beigetretenen Ländern. |
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Sie bilden die Grundlagen für eine vereinfachte gegenseitige Gewährung von kurzzeitigen Amateurfunkbetriebsrechten in den beigetretenen Ländern. |
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Sie sind Teil der Radio Regulations (VO Funk) und regeln den Amateurfunkverkehr auf internationaler Basis. |
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| VB114 | 6 |
| Wo sind die Informationen und Bedingungen für die Ausstellung und die Nutzung der CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung zu finden? |
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In der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 und den Amtsblattverfügungen zu deren Umsetzung. |
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In der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 und im ERC-Report 32. |
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In der ECC-Empfehlung (05)06 und den Amtsblattverfügungen zu deren Umsetzung. |
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In der AFuV. |
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| VB118 | 7 |
| Welche Regelungen sind beim Betrieb einer Amateurfunkstelle in einem ausländischen Land zu beachten, das die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06 umgesetzt hat? |
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Die zutreffende CEPT-Empfehlung und die im Gastland geltenden Bestimmungen und Auflagen. |
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Die Bestimmungen des Gastlandes, aber nur, wenn der Funkamateur sich für längere Zeit dort aufhält. Mobil betriebene Funkstellen (auf der Durchreise) können wie in Deutschland genutzt werden. |
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Man muss sich mit der Sendeleistung den Bestimmungen des Gastlandes anpassen (in der Regel sind Sendeverstärker zulässig). Die zulässigen Frequenzbereiche sind in den Empfehlungen der IARU geregelt. |
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In Ländern der Europäischen Union (EU) gelten die gleichen Gesetze wie in Deutschland. Nur außerhalb der EU sind die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Sie dürfen von den deutschen Bestimmungen abweichen. |
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| VB119 | 8 |
| Darf ein Funkamateur mit einer gültigen deutschen Amateurfunkzulassung der Klasse A auch im Gastland Amateurfunkverkehr auf dem 6-m-Band durchführen? |
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Nicht grundsätzlich. Der Funkamateur hat sich generell an die Bestimmungen des Gastlandes im Rahmen seiner CEPT-Amateurfunkgenehmigung zu halten. |
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Nein. Der Betrieb im 6-m-Band ist grundsätzlich unzulässig. |
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Ja. Die Genehmigung für den Betrieb im 6-m-Band muss jedoch in seine Amateurfunkzulassung eingetragen sein. |
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Ja, aber nur, wenn der Funkamateur eine CEPT-Amateurfunkgenehmigung besitzt. |
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| VC105 | 9 |
| Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung der sich |
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nicht aus persönlicher Neigung mit Funktechnik und Funkbetrieb befasst und sich hierzu keiner kommerziellen Technik bedient. |
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aus persönlicher Neigung und in Verfolgung anderer Zwecke mit dem Amateurfunkdienst befasst. |
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lediglich aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst. |
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aus persönlicher Neigung mit dem Amateurfunkdienst zu wirtschaftlichen Zwecken befasst. |
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| VC119 | 10 |
| Ist die Erteilung einer Amateurfunkzulassung von einem Mindestalter abhängig? |
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Ja, für Klasse A müssen die Bewerber mindestens 10 Jahre alt sein. |
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Nein, das AFuG sieht kein Mindestalter vor. |
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Ja, die Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein. |
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Ja, die Bewerber können ab dem 15. Lebensjahr eine Zulassung erhalten. |
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| VC127 | 11 |
| Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? |
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Eine Amateurfunkstelle darf erst mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses betrieben werden. |
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Ein Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur zugeteiltes Rufzeichen benutzen. |
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Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen. |
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Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen. |
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| VC141 | 12 |
| Was hat ein Funkamateur mit zugeteiltem Rufzeichen zu erwarten, wenn er fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstößt? |
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Den Widerruf der Amateurfunkzulassung. |
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Eine kostenpflichtige Nachprüfung. |
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Eine Geldstrafe. |
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Eine Gefängnisstrafe von bis zu 2 Jahren. |
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| VC142 | 13 |
| Wann handelt ein Funkamateur ordnungswidrig im Sinne des Amateurfunkgesetzes? |
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Beim Betrieb zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten. |
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Bei dauerhafter Verlegung seiner Amateurfunkstelle an einen anderen Standort. |
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Bei der Abwicklung von Funkbetrieb mit anderen als Amateurfunkstellen. |
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Bei unzureichender Rufzeichennennung. |
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| VD101 | 14 |
| Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist gemäß AFuV richtig wiedergegeben? |
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Eine "fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" ist eine besetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (z.B. Amateurfunkstellen mit digitalen Betriebsarten). |
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Eine "Relaisfunkstelle" ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet. |
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Eine "Klubstation" ist eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird. |
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Eine "Funkbake" ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt. |
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| VD114 | 15 |
| Dürfen im Amateurfunkverkehr internationale Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen (z. B. SOS, MAYDAY) ausgesendet werden? |
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Nur bei Übungen, an denen auch Inhaber von See- oder Flugfunkzeugnissen teilnehmen, dürfen auch die im See-/Flugfunkverkehr üblichen Notzeichen benutzt werden. |
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Ja, aber nur bei Not- oder Katastrophenfunkübungen. |
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Ja, falls die Bundesnetzagentur zugestimmt hat. |
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Nein, der Gebrauch dieser Zeichen ist ausdrücklich untersagt. |
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| VD115 | 16 |
| Darf ein Funkamateur verdeckte bzw. geheime Nachrichten an seinen Funkfreund senden? |
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Nein. Der Amateurfunkverkehr muss in offener Sprache abgewickelt werden und darf nicht zur Verschleierung verschlüsselt werden. |
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Ja, aber nur zu Testzwecken. |
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Ja, in allen Sprachen, Betriebsarten und Kodierungen. |
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Ja, aber nur in den landesüblichen Sprachen, Betriebsarten und Kodierungen. |
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| VD116 | 17 |
| Offene Sprache im Funkverkehr bedeutet, dass der Funkverkehr |
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nicht kodiert und nicht fremdsprachig abgewickelt werden darf. |
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keine Abkürzungen enthalten darf. |
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nur in den landesüblichen Sprachen abgewickelt werden darf. |
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nicht durch geheime Kodes oder unbekannte Verfahren verschleiert werden darf. |
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| VD122 | 18 |
| Bei der Überprüfung des Ausgangssignals eines Senders sollte die Dämpfung der Oberwellen mindestens |
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100 dB betragen. |
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den geltenden Richtwerten entsprechen. |
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30 dB betragen. |
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20 dB betragen. |
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| VD126 | 19 |
| Wann hat ein Funkamateur der Bundesnetzagentur gemäß AFuV technische Unterlagen über seine Sendeanlage vorzulegen? |
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Mit dem Erhalt der Amateurfunkzulassung. |
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Auf Anforderung der Bundesnetzagentur. |
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Nur im Fall von elektromagnetischen Störungen. |
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Immer. |
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| VD129 | 20 |
| Ist für den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf Wasser beziehungsweise in der Luft eine Sondergenehmigung der Bundesnetzagentur erforderlich? |
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Ja, aber nur in Einzelfällen. |
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Ja, in jedem Fall ist eine Sonderzuteilung erforderlich. |
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Nur bei Strahlungsleistungen über 10 Watt EIRP. |
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Nein. |
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| VD301 | 21 |
| Von wem ist während des Ausbildungsfunkbetriebs das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen? |
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Grundsätzlich nur vom Ausbilder. |
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Vom Auszubildenden und vom Ausbilder. |
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Immer nur vom Inhaber der benutzten Amateurfunkstation. |
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Grundsätzlich nur vom Auszubildenden. |
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| VD308 | 22 |
| Wird das Ausbildungsrufzeichen auf unbegrenzte Zeit erteilt? |
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Nein, es verfällt, wenn es ein Jahr nicht benutzt wurde. |
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Ja, bis auf Ausnahmen wird es in der Regel unbefristet erteilt. |
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Nein, es ist nach einem Jahr neu zu beantragen. |
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Nein, es ist auf 2 Jahre befristet. |
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| VD404 | 23 |
| Wovon sind die Betriebsrechte eines Funkamateurs bei der Mitbenutzung eines Klubstationsrufzeichens abhängig? |
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Er muss Inhaber einer Ausbildungsfunkzuteilung nach § 13 der AFuV sein. |
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Von der CEPT-Klasse der Klubstation. |
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Von seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
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Nur von den Betriebsrechten der Zuteilung der Klubstation. |
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| VD411 | 24 |
| Welche der folgenden Aussagen ist richtig? |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Standortwechsel der Klubstation. |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Widerruf des Ausbildungsrufzeichens. |
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Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Rufzeichenwechsel bei der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
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Kurzzeitige Standortänderungen einer Klubstation müssen der Bundesnetzagentur nicht angezeigt werden. |
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| VE101 | 25 |
| Wo sind die ausführlichen Nutzungsbedingungen und die ausgewiesenen Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst in Deutschland zu finden? |
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Im Frequenznutzungsplan. |
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In der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV). |
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In der Anlage der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV). |
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In Artikel 5 der VO Funk. |
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| VE122 | 26 |
| In welchem der genannten Frequenzbereiche hat der Amateurfunkdienst primären Status? |
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10100 - 10150 kHz |
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1850 - 1890 kHz |
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21000 - 21450 kHz |
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135,7 - 137,8 kHz |
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| VE134 | 27 |
| Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A in den Frequenzbereichen 21 - 21,45 MHz und 24,89 - 24,99 MHz? |
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75 Watt |
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150 Watt |
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750 Watt |
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250 Watt |
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| VE143 | 28 |
| In welchen Amateurfunkfrequenzbereichen beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2,7 kHz? |
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1810 - 2000 kHz und 3500 - 3800 kHz |
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21000 - 21450 kHz und 28000 - 29700 kHz |
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10100 - 10150 kHz und 18068 - 18168 kHz |
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135,7 - 137,8 kHz und 1810 - 1850 kHz |
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| VE144 | 29 |
| In welchen Amateurfunkfrequenzbereichen beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2,7 kHz? |
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10100 - 10150 kHz und 18068 - 18168 kHz |
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7000 - 7200 kHz und 14000 - 14350 kHz |
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135,7 - 137,8 kHz und 1810 - 1850 kHz |
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21000 - 21450 kHz und 28000 - 29700 kHz |
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| VE150 | 30 |
| Wer legt in Deutschland die Bereiche für die unterschiedlichen Betriebsarten in den Amateurfunkbändern verbindlich fest? |
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Das HF-Referat des DARC in Verbindung mit der IARU. |
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Es gibt keinerlei Einschränkungen und Empfehlungen hinsichtlich der Nutzung. |
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Der Frequenznutzungsausschuss der Bundesnetzagentur. Er übernimmt in der Regel die Empfehlungen der IARU. |
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Derzeit gibt es keine gesetzliche Festlegung einzelner Bereiche. Die IARU gibt jedoch Empfehlungen für die Nutzung heraus. |
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| VG102 | 31 |
| Darf der Funkamateur von den grundlegenden Anforderungen zur Störfestigkeit im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten abweichen? |
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Ja, er kann den Grad der Störfestigkeit seiner Geräte selbst bestimmen. |
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Ja, aber nur in Richtung Verbesserung der Störfestigkeit. |
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Nein, die Störfestigkeit ist vorgegeben und muss eingehalten werden. |
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Nein, die Störfestigkeit spielt bei Amateurfunkgeräten keine Rolle. |
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| VG112 | 32 |
| Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle wird der Fernsehempfang im TV Kanal 10 eines Nachbarn gestört. Eine Überprüfung ergibt, dass sowohl das gestörte Fernsehgerät wie auch die störende Amateurfunkstelle die Vorschriften einhalten und Nachbesserungen nicht mehr möglich sind. Was kann der Funkamateur erwarten, wenn er den störenden Betrieb fortsetzt? |
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Die Anordnung von Betriebseinschränkungen für die Amateurfunkstelle. |
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Den sofortigen Widerruf seiner Zulassung zum Amateurfunkdienst. |
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Die Verhängung eines Bußgeldes. |
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Nichts. |
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| VI119 | 33 |
| Welche Aussendungen von Amateurfunkanlagen müssen bei der Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes berücksichtigt werden? |
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Ausschließlich Aussendungen von ortsfest betriebenen Amateurfunkstellen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 Watt. |
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Nur die Aussendungen bei der maximalen Sendeleistung. |
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Alle Aussendungen der ortsfesten Amateurfunkstelle, die ein Funkamateur zeitgleich durchzuführen beabsichtigt. |
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Alle Aussendungen mit einer Strahlungsleistung (EIRP) größer 10 Watt, auch Aussendungen im Mobilbetrieb. |
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| VI120 | 34 |
| Für die Berechnung des Sicherheitsabstandes wird in der Regel der Antennengewinnfaktor (G) verwendet. Der Antennengewinnfaktor G ist |
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der lineare Faktor, aus dem sich durch Multiplikation mit der Antenneneingangsleistung die effektiv abgestrahlte Leistung errechnen lässt. |
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das logarithmische Verhältnis der benutzten Antenne zu einer Referenzantenne. |
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der Kehrwert des Antennengewinns g (in dB). |
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gleich dem Antennengewinn g (in dB). |
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