| VA301 | 1 |
| Was ist in den Radio Regulations (VO Funk) bezüglich der Morsequalifikation für Funkamateure festgelegt? |
|
Die nationalen Verwaltungen bestimmen selbst, ob bei ihnen für eine Amateurfunkgenehmigung Morsekenntnisse nachgewiesen werden müssen. |
|
Wer Frequenzen unter 30 MHz nutzen will, muss eine Morseprüfung ablegen. |
|
Wer Frequenzbereiche unterhalb des 10-m-Bandes benutzen möchte, muss eine Morse-Hörprüfung ablegen. |
|
Nur wer eine Morseprüfung mit mindestens Tempo 60 BpM bestanden hat, darf mehr als 500 Watt Sendeleistung anwenden. |
|
|
|
| VB119 | 2 |
| Darf ein Funkamateur mit einer gültigen deutschen Amateurfunkzulassung der Klasse A auch im Gastland Amateurfunkverkehr auf dem 6-m-Band durchführen? |
|
Nicht grundsätzlich. Der Funkamateur hat sich generell an die Bestimmungen des Gastlandes im Rahmen seiner CEPT-Amateurfunkgenehmigung zu halten. |
|
Ja. Die Genehmigung für den Betrieb im 6-m-Band muss jedoch in seine Amateurfunkzulassung eingetragen sein. |
|
Nein. Der Betrieb im 6-m-Band ist grundsätzlich unzulässig. |
|
Ja, aber nur, wenn der Funkamateur eine CEPT-Amateurfunkgenehmigung besitzt. |
|
|
|
| VB120 | 3 |
| Ist der vorübergehende Betrieb einer Klubstation nach CEPT-Empfehlung T/R 61-01 in einem Land erlaubt, welches diese Empfehlung anwendet? |
|
Ja, der Betrieb einer Klubstation ist zulässig, wenn der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur der vorgesehene Standort im Ausland vorher mitgeteilt worden ist. |
|
Ja, aber nur, wenn die Klubstation im Ausland an keinem festen Standort betrieben wird. |
|
Nein, weil es in den übrigen CEPT-Ländern keine Klubstationen gibt. |
|
Nein, der Betrieb einer Klubstation bedarf der Beantragung einer Gastgenehmigung. |
|
|
|
| VC105 | 4 |
| Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung der sich |
|
aus persönlicher Neigung und in Verfolgung anderer Zwecke mit dem Amateurfunkdienst befasst. |
|
aus persönlicher Neigung mit dem Amateurfunkdienst zu wirtschaftlichen Zwecken befasst. |
|
lediglich aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse mit dem Amateurfunkdienst befasst. |
|
nicht aus persönlicher Neigung mit Funktechnik und Funkbetrieb befasst und sich hierzu keiner kommerziellen Technik bedient. |
|
|
|
| VC117 | 5 |
| Was ist erforderlich, um den Amateurfunkbetrieb ausüben zu dürfen? |
|
Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Amateurfunkstelle keine Störungen verursacht. |
|
Ein Amateurfunkzeugnis. |
|
Eine EMVU-Bescheinigung. |
|
Eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
|
|
|
| VC122 | 6 |
| Unter welchen Voraussetzungen darf ein Funkamateur Ausbildungsfunkbetrieb durchführen? |
|
Wenn der dafür eine gültige Rufzeichenzuteilung der Bundesnetzagentur besitzt. |
|
Wenn er Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist. |
|
Wenn er mindestens 1 Jahr lang Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ist. |
|
Wenn er eine entsprechende Befürwortung einer Amateurfunkvereinigung besitzt. |
|
|
|
| VC124 | 7 |
| Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkzulassung oder das damit zugeteilte Rufzeichen unter besonderen Umständen vorübergehend einer anderen Person übertragen? |
|
Ja, aber nur an unmittelbare Familienangehörige, wenn diese die Station des Funkamateurs unter dessen Aufsicht benutzen. |
|
Ja, wenn es sich bei der anderen Person um einen Funkamateur mit erfolgreich abgelegter Prüfung handelt, dieser aber selbst keine Zulassung (Rufzeichen) besitzt. |
|
Nein, die Amateurfunkzulassung und das damit zugeteilte Rufzeichen sind an die in der Zulassungsurkunde angegebene Person gebunden. |
|
Nein, es sei denn an einen ihm bekannten ausländischen Funkamateur, der sich nur vorübergehend zu Besuch in Deutschland aufhält. |
|
|
|
| VC135 | 8 |
| Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend? |
|
Eine Amateurfunkstelle darf nur aus baumustergeprüften Funkgeräten bestehen. |
|
Ein Zulassungsinhaber muss für eine Amateurfunkstelle mit einer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt EIRP vor der Betriebsaufnahme Berechnungsunterlagen und ergänzende Messprotokolle in Bezug auf die EMVU vorlegen. |
|
Ein Zulassungsinhaber darf mit seiner Amateurfunkstelle jederzeit Nachrichten für und an Dritte übermitteln, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen. |
|
Eine Amateurfunkstelle darf erst mit dem Erhalt des Amateurfunkzeugnisses betrieben werden. |
|
|
|
| VC142 | 9 |
| Wann handelt ein Funkamateur ordnungswidrig im Sinne des Amateurfunkgesetzes? |
|
Bei dauerhafter Verlegung seiner Amateurfunkstelle an einen anderen Standort. |
|
Bei der Abwicklung von Funkbetrieb mit anderen als Amateurfunkstellen. |
|
Beim Betrieb zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten. |
|
Bei unzureichender Rufzeichennennung. |
|
|
|
| VC146 | 10 |
| Was hat ein Funkamateur zu erwarten, der seine Amateurfunkstelle entgegen den Bestimmungen über den Amateurfunkdienst betreibt? |
|
Die Bundesnetzagentur kann die verwendete Funkanlage einziehen. |
|
Der Funkamateur hat mit Entzug des Amateurfunkzeugnisses und einer Geldstrafe zu rechnen. |
|
Der Funkamateur hat mit einer Geldstrafe und mit dem Einzug der Sendefunkanlage zu rechnen. |
|
Die Bundesnetzagentur kann dies - wenn ein entsprechender Verstoß begangen wurde - mit einer Geldbuße ahnden. |
|
|
|
| VD106 | 11 |
| Wo ist die Einteilung der deutschen Amateurfunkrufzeichen geregelt? |
|
In § 4 des Amateurfunkgesetzes. |
|
In Artikel 19 und Anhang 42 der VO Funk. |
|
In der Rufzeichenliste der Bundesnetzagentur. |
|
Im Rufzeichenplan gemäß § 10 Abs. 3 AFuV. |
|
|
|
| VD109 | 12 |
| Welche Pflichten hat der Inhaber einer Amateurfunkzulassung im Fall der Änderung seiner Anschrift oder bei der Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle? |
|
Er muss die Änderung oder Neuerrichtung 14 Tage vor der Aufnahme des Funkbetriebs am neuen Wohnsitz bzw. Standort bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
|
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle innerhalb von 4 Wochen bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen und die Bestätigung abwarten, bevor er den Funkbetrieb wieder aufnehmen darf. |
|
Er muss die Änderung der Anschrift oder die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle 14 Tage vorher bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
|
Er muss die Änderung der Anschrift unverzüglich und die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle vor deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. |
|
|
|
| VD121 | 13 |
| Ist das Aussenden des unmodulierten oder ungetasteten Trägers zulässig? |
|
So lange bis ein Ruf wahrgenommen wird. |
|
Nein, weil sonst die Endstufe zu heiß wird. |
|
Ja, unbegrenzt, es wird ja keine Information übertragen. |
|
Ja, kurzzeitig, z.B. zum Abstimmen. |
|
|
|
| VD301 | 14 |
| Von wem ist während des Ausbildungsfunkbetriebs das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen? |
|
Immer nur vom Inhaber der benutzten Amateurfunkstation. |
|
Vom Auszubildenden und vom Ausbilder. |
|
Grundsätzlich nur vom Ausbilder. |
|
Grundsätzlich nur vom Auszubildenden. |
|
|
|
| VD304 | 15 |
| Wann ist mit dem Entzug eines Ausbildungsrufzeichens zu rechnen? |
|
Wenn der Ausbildungsfunkverkehr mobil durchgeführt wird. |
|
Wenn das Ausbildungsrufzeichen fortgesetzt in Abwesenheit des Ausbilders benutzt wird. |
|
Wenn es zu Störungen von Amateurfunk-Kontesten kommt. |
|
Wenn durch den Ausbildungsfunkverkehr BCI und TVI verursacht wird. |
|
|
|
| VD309 | 16 |
| Welche der nachfolgenden Tätigkeiten fällt nicht unter die Ziel- und Zweckbestimmung des Ausbildungsfunkbetriebs? |
|
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse E. |
|
Die praktische Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure der Klasse A. |
|
Das alleinige Vorführen von Amateurfunkverkehr. |
|
Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, können unter festgelegten Voraussetzungen am Amateurfunkdienst teilnehmen. |
|
|
|
| VD409 | 17 |
| Welche der folgenden Aussagen ist richtig? |
|
Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Standortwechsel der Klubstation. |
|
Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Rufzeichenwechsel bei der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. |
|
Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation endet mit dem Widerruf des Ausbildungsrufzeichens. |
|
Die Rufzeichenzuteilung für eine Klubstation kann mit der Auflösung der benennenden Gruppe von Funkamateuren beendet werden. |
|
|
|
| VD504 | 18 |
| Was ist notwendig, damit ein Funkamateur eine Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle oder Funkbake betreiben darf? |
|
Die Meldung des Standortes bei der Bundesnetzagentur, sofern die Relaisfunkstelle oder Funkbake nicht an einem bereits gemeldeten Standort betrieben wird. |
|
Eine Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle. |
|
Für den Betrieb einer Relaisfunkstelle oder Funkbake ist der mindestens 2-jährige Besitz einer gültigen Amateurfunkzulassung erforderlich. |
|
Der Betrieb sowie die technischen Parameter müssen der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme schriftlich mitgeteilt werden. |
|
|
|
| VD505 | 19 |
| Was ist notwendig, damit ein Funkamateur eine Rufzeichenzuteilung für den Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle erhalten kann? |
|
Eine HAREC-Bescheinigung, ein schriftlicher Antrag mit einer Befürwortung durch eine Amateurfunkvereinigung und ein Mindestalter von 13 Jahren. |
|
Eine Überprüfung der eingesetzten Geräte und Einrichtungen durch die Bundesnetzagentur und eine Rufzeichenzuteilung nach § 14 der AFuV. |
|
Eine Überprüfung der eingesetzten Geräte und Einrichtungen durch Beauftragte der Amateurfunkverbände und die Vorlage des Prüfungsergebnisses bei der Bundesnetzagentur. |
|
Eine Amateurfunkzulassung, ein entsprechender Antrag und eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für die beabsichtigten Betriebsfrequenzen. |
|
|
|
| VE108 | 20 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (20-m-Amateurfunkband)? |
|
14 MHz - 14,35 MHz |
|
14 MHz - 15 MHz |
|
14 MHz - 14,45 MHz |
|
14 MHz - 14,5 MHz |
|
|
|
| VE109 | 21 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (17-m-Amateurfunkband)? |
|
18,68 MHz - 19,99 MHz |
|
18,1 MHz - 18,15 MHz |
|
18,068 MHz - 18,168 MHz |
|
18,89 MHz - 18,99 MHz |
|
|
|
| VE114 | 22 |
| Welche Antwort enthält die richtige Anfangs- und Endfrequenz eines für den Amateurfunkdienst in Deutschland ausgewiesenen Frequenzbereichs (2-m-Amateurfunkband)? |
|
144 - 146 MHz |
|
144 - 148 MHz |
|
140 - 146 MHz |
|
140 - 148 MHz |
|
|
|
| VE124 | 23 |
| In welchem der genannten Frequenzbereiche hat der Amateurfunkdienst primären Status? |
|
144 - 146 MHz |
|
10,0 - 10,5 GHz |
|
5,65 - 5,85 GHz |
|
1240 - 1300 MHz |
|
|
|
| VE129 | 24 |
| Was gilt für die Rufzeicheninhaber der Klassen A und E im Frequenzbereich 3,5 - 3,8 MHz? |
|
Maximal 750 Watt PEP für Klasse A, Klasse E darf in dem Frequenzbereich nicht senden. |
|
Maximal 75 Watt PEP für beide Klassen. |
|
Maximal 750 Watt PEP für Klasse A und maximal 100 Watt PEP für Klasse E. |
|
Maximal 10 Watt PEP für beide Klassen. |
|
|
|
| VE132 | 25 |
| Wie hoch ist die maximal zulässige Senderausgangsleistung für Rufzeicheninhaber der Klasse A im Frequenzbereich 10,1 - 10,15 MHz? |
|
750 Watt |
|
75 Watt |
|
250 Watt |
|
150 Watt |
|
|
|
| VE144 | 26 |
| In welchen Amateurfunkfrequenzbereichen beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2,7 kHz? |
|
135,7 - 137,8 kHz und 1810 - 1850 kHz |
|
7000 - 7200 kHz und 14000 - 14350 kHz |
|
21000 - 21450 kHz und 28000 - 29700 kHz |
|
10100 - 10150 kHz und 18068 - 18168 kHz |
|
|
|
| VE147 | 27 |
| In welchem Amateurfunkfrequenzbereich beträgt die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung 2 MHz bzw. für amplitudenmodulierte Fernsehaussendungen 7 MHz? |
|
10,0 - 10,5 GHz |
|
3400 - 3475 MHz |
|
2320 - 2450 MHz |
|
430 - 440 MHz |
|
|
|
| VE150 | 28 |
| Wer legt in Deutschland die Bereiche für die unterschiedlichen Betriebsarten in den Amateurfunkbändern verbindlich fest? |
|
Derzeit gibt es keine gesetzliche Festlegung einzelner Bereiche. Die IARU gibt jedoch Empfehlungen für die Nutzung heraus. |
|
Das HF-Referat des DARC in Verbindung mit der IARU. |
|
Es gibt keinerlei Einschränkungen und Empfehlungen hinsichtlich der Nutzung. |
|
Der Frequenznutzungsausschuss der Bundesnetzagentur. Er übernimmt in der Regel die Empfehlungen der IARU. |
|
|
|
| VG110 | 29 |
| Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle auf 144,250 MHz wird der Fernsehempfang eines Nachbarn im Sonderkanal S6 gestört. Eine Überprüfung ergibt, dass der Funkamateur am Ort der gestörten Empfangsanlage eine Feldstärke erzeugt, die den, in der Norm empfohlenen Grenzwert für die Störfestigkeit von Kabelverteilanlagen, nicht erreicht. Was hat der Funkamateur zu tun? |
|
Er kann seine Sendeleistung uneingeschränkt erhöhen. |
|
Er hat den Betrieb seiner Amateurfunkstelle einzustellen. |
|
Er hat seine Sendeleistung so einzurichten, dass der Empfang nicht mehr gestört wird. |
|
Er kann seinen Funkbetrieb fortsetzen. |
|
|
|
| VH104 | 30 |
| Welche Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich des FTEG? |
|
Im Handel erhältliche Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure hergestellt werden. |
|
Im Handel erhältliche elektrische oder elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. |
|
Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Räumen hergestellt werden. |
|
Funkgeräte, die von Funkamateuren verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind, sowie Geräte deren EMV-relevante Bedingungen in anderen EU-Richtlinen als der EMV-Richtlinie vorgeschrieben sind. |
|
|
|
| VI110 | 31 |
| Kann die Bundesnetzagentur für den Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle eine Standortbescheinigung fordern? |
|
Ja, wenn die effektive Strahlungsleistung der Amateurfunkstelle 750 Watt überschreitet. |
|
Nein, für Amateurfunkanlagen gilt das Anzeigeverfahren. |
|
Nur wenn die Amateurfunkstelle gewerblich genutzt wird. |
|
Nur wenn sich am Standort der vorgesehenen ortsfesten Amateurfunkstelle bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, die selbst eine Standortbescheinigung benötigen. |
|
|
|
| VI116 | 32 |
| Wo und wann ist die Anzeige einer ortsfesten Amateurfunkstelle mit einer EIRP von mehr als 10 Watt einzureichen? |
|
Sie ist der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vor der Betriebsaufnahme vorzulegen. |
|
Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur nach Aufforderung vorzulegen. |
|
Sie ist entsprechend der 26.Verordung zum Bundesimmissionsschutzgesetz der dafür zuständigen Behörde zuzuschicken. |
|
Sie ist der für den Standort zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur vorzulegen; ein Doppel ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zuzuschicken. |
|
|
|
| VJ102 | 33 |
| Welche Vorschriften bezüglich Blitzschutz gelten für Amateurfunkantennenanlagen? |
|
Die Bestimmungen des AFuG. |
|
Die VDE-Vorschriften. |
|
Keine. Der Funkamateur kann den Blitzschutz selbst bestimmen, da er sachkundig ist. |
|
Die Blitzschutzvorschriften der Rundfunkanstalten. |
|
|
|
| VK103 | 34 |
| Mit welchen Folgen muss der Funkamateur rechnen, wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt? |
|
Er muss mit einer gebührenpflichtigen Nachprüfung rechnen. |
|
Er muss mit dem Entzug der Amateurfunkzuteilung sowie einem Bußgeld rechnen. |
|
Er muss mit dem Entzug seines Amateurfunkzeugnisses rechnen. |
|
Er muss mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes rechnen. |
|
|
|